Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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J. 
Nach der schon im Eingang bezeichneten Bestimmung kann bei der Stiftung Unsers 
Königlichen grossen Ordens des goldenen Adlers Unsere Absicht keine andere seyn, als 
unter dem Zeichen desselben eine Gesellschaft von Männern zu knüpfen und in engere Ver- 
bindung unter sich zu sezen, welche nicht nur durch hohe und edle Herkunft über andere er- 
haben sind, sondern vorzüglich auch durch eigene Ausübung der Tugend vud Erwerbung 
grosser und erhabener Verdienste dem Stande ihrer Geburt Ehre machen, und nur in Tugend 
und Verdienst den ächten Grund wahrer Freundschaft erkennen. 
Auch erklären Wir noech insbesondere, daß Wir hiebei nicht nur auf VBerdienste um 
Unsere Person und Unsere Staaten Räksicht nehmen, sondern Uns vielmehr zur Ange- 
legenheit machen werden, Verdienste aller Art, unter welchen Verhältnissen dieselben er- 
worben werden, durch Ertheilung dieses Ordens zu ehren, und Unsere Ach'ung und Wohl- 
wollen gegen Männer, die sich solche erworben haben, zu erkennen zu geben. 
II. 
Da der bisherige Wahlspruch Unsers grossen Ordens: 
Virtutis amicitigeque foedus 
dem Geisi Unsers Königlichen Ordens vollkommen entspricht: so bestätigen Wir densel- 
ben quch für die Zukunfe, als das Symbol der Gesinnung, welche sämrliche Glieder dieser 
erhabenen und edlen Gesellschaft beseelen sell. 4% 
I1. 
Herr und Oberhaupt des Ord ens ist.jeberzeie der König selbst, welcher denfel- 
ben, y eine Zierde seines Königl. Hauses, in blühendem Stande zu erhalten und immer 
mehr in Aufnahme zu bringen von Selbst bedacht seyn wird. 
hr 9 
Die Aufnahme der Ordens-Glieder bleibt dem Koͤnig persoͤnlich vorbehalten. 
Waͤhrend der Minderjaͤhrigkrit desselben und der deswegen angeordneten Administration des 
Koͤnigreichs findet keine Aufnahme neuer Mitglieder Statt. 
V— 
Die Zahl der Ritter wird, mit Ausnahme der Glieder des Koͤniglichen Hauses und 
der regierenden Fürsten auf 50 bestimmt. - »» « 
Die Kinder des Königs erhalten den Orden gleich nach der Taufe, die eines Kron- 
prinzen, wann sie 1 Jahr alt — die Kinder der übrigen Söhne des Königs, oder die Enkel 
eines Kronprinzen, wann sie 7 Jahr alt — die übrigen Prinzen des Königl. Hauses aber, 
wann sie 14 Jahr alt sind. Jedoch steht es in der Willkühr des Königs, im Weg der 
Gnade, Ausnahmen voön der Regel Statt finden zu lassen. · 
·l 
VI. 
Die wesentlichen Eigenschaften der zur Aufnahme in diese Ordens-Gesellschaf 
fähigen Personen sind schon aus dem oben O. 1. bestimmten Zwek ersichtlich. 
eben diesen finden Wir zu mehrerem Glanz Unsers Königl. Ordens noch weiter zu 
verordnen Uns veranlaßt: «
	        
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