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Für die aus Deutschland heimgesandten dänischen
Staatsangehörigen sind als Uebernahmestellen Kolding,
Holstedt oder Ribe bestimmt.
In allen geeigneten Fällen ist indessen die Rück—
sendung heimzuschaffender Personen auf dem Wasser-
wege gestattet.
5. Das Uebereinkommen wird vorläufig auf die
Dauer von 2 Jahren abgeschlossen, sofern nicht vor
Ablauf dieses Zeitraums die Uebereinkunft vom 11. De-
zember 1873 außer Kraft tritt.
Geschieht letzteres, so gelten die Ausführungsbestim-
mungen nur so lange, als die gedachte Uebereinkunft
in Wirksamkeit bleibt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu
gehörig ermächtigt, die gegenwärtige Erklärung in dop-
pelter Ausfertigung vollzogen.
Kopenhagen, den 25. August 1881.
(L. S.) Goltz.
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 30. September 1881.
For de fra Tydskland hjemsendte danstke Under-
saatter er Kolding, Holsted eller Ribe bestemt som
Modtagelsessteder.
alle dertil egnede Tilfälde er det imidlertid tilladt
at ivärksaette Tilbagesendelsen af Personer, der skulle
befordres hjem ad Söveien.
5. Denne Overeenskomst asfluttes forelöbig for et
Tidsrum af 2 Nar, sorsaavidt ilke Overeenskomsten af
11. Dezember 1873 träder ud af Kraft för dette Tids-
rums Udlöb.
Skeer dette, gjälde Bestemmelserne om bemeldte
Overeenskomsts Udförelse kun saalänge, som samme
forbliver i Wirksomhed.
Til Bekräftelse heraf have Undertegnede, dertil be-
hörig bemyndigede, underskrevet denne Declaration i
dobbelt Udfärdigelse.
Kjöbenhavn, den 25. August 1881.
(L. S.) Bar. Rosenörn-Lehn.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Den Königlich preußischen Nebenzollämtern I. zu Sylt und zu Wyk auf Föhr sowie dem Königlich preußischen
Untersteueramt zu Mölln im Bezirk der Provinzial-Steuer-Direktion zu Altona ist die Ermächtigung zur
Erhebung der Reichsstempelabgabe und zur Abstempelung von ausländischen Werthpapieren nach Maßgabe der
Bestimmung unter „Ausnahme“ zu Ziff. 1 und 2 des Tarifs zum Reichsstempelabgaben-Gesetz vom 1. Juli d. J.
ertheilt worden.“
Den Königlich sächsischen Post-Zollabfertigungsstellen zu Dresden und Leipzig ist die Befugniß beigelegt
worden, Waaren der Tarifnummern 41 4 5 und 41 d 6 zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser
Nummern abzufertigen..)
Dem Königlich sächsischen Untersteueramte Reibach ist die Befugniß zu Abfertigungen nach Maßgabe der
§§. 63 und 66—71 des Vereinszollgesetzes ertheilt worden.
Dem Königlich württembergischen Grenzsteueramt Schwenningen im Hauptsteueramtsbezirk Rottweil ist
die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für kontrolepflichtige Bier sendungen beigelegt worden.
Der Großherzoglich badischen Steuer-Einnehmerei Neckarau im Bezirke des Hauptzollamts Mannheim ist die
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen für Branntwein, sowie zur Ausfertigung
von Uebergangsscheinen für Wein und Bier ertheilt worden.
Dem Fürstlich reußischen Steueramte in Greiz ist die Befugniß beigelegt worden, Waaren der Nummern
41 d 5 und 41 d 6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern abzufertigen.)
*) Vgl. das Verzeichniß der ermächtigten Stellen Central-Blatt S. 387.
58.
*) Desgl. S. 3
63°