Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben                                                                                                                                        im 
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
IX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. Oktober 1881. No. 42. 
Inhalt: 1. Handels- und Gewerbe-Wesen: Verlängerung der zur Erhebung der Reichsstempelabgaben zuständigen 
des deutsch-mexikanischen Handels- und Schiffahrts-- Ver- Steuerstellen 40 
trags..  .. Seite 419 4. Justiz-Wesen: Aenderung im Verzeichniß der zur Ein- 
2. Finanz-Wesen: Bekanntmachung, betreffend die neuen ziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 420 
Schuldverschreibungen der ämien-Anleihe der Stadt 5. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilung 420 
Lüttich . . . ..   419 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Abänderungen im Verzeichnisse Reichsgebiete.. ......... 421 
  
  
1. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Durch Austausch von Noten zwischen dem Kaiserlichen Minister-Residenten zu Mexiko und der mexikanischen 
Regierung ist vereinbart worden, daß die mexikanischer Seits erfolgte Kündigung des Handels= und Schiffahrts- 
vertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869 — Central- 
Blatt vom 21. Januar d. J. Seite 11 — als erst am 13. Juli d. J. geschehen betrachtet werden soll, so 
daß die Wirksamkeit des Vertrags erst am 13. Juli 1882 aufhört. Der Vertrag wird demgemäß bis zum 
13. Juli 1882 in Kraft bleiben. 
  
  
Bekanntmachung, 
betreffend die neuen Schuldverschreibungen der Prämien-Anleihe der Stadt Lüttich 
vom Jahre 1853. 
  
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 17. Juni d. J. — Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 243; 
Reichsanzeiger Nr. 141 — wird nachstehend ein dreizehntes Verzeichniß solcher Schuldverschreibungen der 
Lütticher Prämien-Anleihe vom Jahre 1853, welche in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 — 
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