Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Bonifikationen und Verwal- 
tungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen bis Ende September 1881: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist-Einnahme vom Z » . 
Bezeichnung HBeginndes Etatsjahres Ist-Einnahme in isferend zwischen 
der bis zum Schluß des demselben Zeitraum * mehr 
obengenannten « — 
Einnahmen. des Vorjahres — weniger 
“/ — A 
1. 2. 3. 4. 
Zölle. .... 85 253 755 71 168 493 +14 085 262 
Tabacksteer 504 209 297 945 + 206 264 
Rübenzuckersteer 66 303 768 55240 349 +11 063 419 
Salzsteuer .......... 15978572 15 648 945 + 329 627 
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe 
von Branntwinnn 18 091 715 17 935 463 + 156252 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 7 135 105 7 055 772 + 79333 
Summe 193 267 124 167 346 967 + 25920 157 
Spielkartenstemphhl. 421 730 414 001 + 7729 
  
  
  
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Den Königlich preußischen Untersteueramt zu Ouaken brück im Bezirk der Provinzial-Steuer-Direktion zu 
Hannover ist die Ermächtigung zur Erhebung der Reichsstempelabgabe und zur Abstempelung von aus- 
ländischen Werthpapieren nach Maßgabe der Bestimmung unter „Ausnahme“ zu Ziffer 1 und 2 des Tarifs 
zum Reichsstempelabgaben-Gesetze vom 1. Juli d. IJ. ertheilt worden.“) 
  
Bei dem Königlich preußischen Nebenzollamt I. zu Kotten im Hauptamtsbezirk Vreden werden fortan Ab- 
fertigungen von Waaren der Nummern 21,2 3, und 22 = und d des Zolltarifs zu anderen als den höchsten 
Zollsätzen der betreffenden Tarifpositionen nicht mehr stattfinden. (Vergl. Central-Blatt 1879 S. 832.) 
  
Dem am 1. Oktober d. J. in Niedermendig im Hauptsteueramts-Bezirke Neuwied errichteten Königlich 
preußischen Untersteueramte ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über 
Bier und Branntwein, sowie zur Abfertigung von Bier, welches mit dem Anspruche auf Steuervergütung 
ausgeführt werden soll, beigelegt worden. · 
  
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Gelnhausen im Hauptamtsbezirke Hanau ist die Ermächti- 
gung ertheilt worden, Mineralöle von weniger als 790 oder von mehr als 830 Dichtigkeitsgraden unter 
Kontrole der Verwendung zollfrei abzulassen. Zugleich ist dem genannten Untersteueramte die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über Petroleum und andere zu Nr. 29 des Zolltarifs gehörige Mineralöle, 
roh und gereinigt, beigelegt worden. 
  
Am 1. November d. J. wird das Königlich bayerische Hauptzollamt Kaiserslautern nach Landau in der 
Pfalz verlegt und in Kaiserslautern ein Nebenzollamt im Innern errichtet werden. 
Dem Hauptzollamte Landau ist das Niederlagerecht im Sinne der 85. 98 —104 und 131 Absatz 2 
des Vereins-Zollgesetzes und die Befugniß zu Abfertigungen nach Maßgabe der §s§. 63 und 66—71 und des 
§. 65 des Vereins-Zollgesetzes verliehen worden. 
  
*) Vgl. das Verzeichniß der ermächtigten Stellen Central--Blatt S. 387.
	        
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