Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

— 51 — 
8. 87. 
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen 
Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die 
sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes). 
S. 88. 
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der Polizeibehörde angeordnet ist, 
sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des Seuchengehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des 
Seuchenortes zu schlachten und abzuhäuten. 
§. 89. 
Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere müssen behufs ihrer unschäd- 
lichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem 
Erkalten aus dem betreffenden Gehöfte nicht ausgeführt werden. 
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem Schlachthause (§. 86) 
nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben 
an eine Gerberei erfolgt. 
8. 90. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungenseuchekranke Thiere gestanden d. Desin- 
haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und fektion. 
unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor Aufhebung der 
Schutzmaßregeln vorgenommen werden. 
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche 
verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benutzen. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug 
ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine 
Bescheinigung einzureichen. 
§. 91. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde e. Aufhebung 
aufzuheben: der Pestma. 
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, oder wenn das erkrankte 
Rindvieh beseitigt und unter dem verdächtigen Vieh (s. 78) 6 Monate nach dem letzten 
Erkrankungsfalle keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind, und 
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. 
Das Erlöschen der Seuche ist, wie der Ausbruch derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen (§. 77). 
F. Pockenseuche der Schafe. 
8. 92. 
Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung bisher seuchefreier a. Verdacht 
Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Berührung derselben mit pockenkranken Schafen der Seuche 
oder aus anderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt beer der An- 
werden kann, so hat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 9 
Erklärt der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) nach Ablauf von 14 Tagen den Verdacht 
für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung wieder aufzuheben. 
§. 93. 
Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (s. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde den- W“#W 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.