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8. 87.
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen
Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die
sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes).
S. 88.
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der Polizeibehörde angeordnet ist,
sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des Seuchengehöftes oder in anderen geeigneten Gehöften des
Seuchenortes zu schlachten und abzuhäuten.
§. 89.
Die Lungen der getödteten oder gefallenen lungenseuchekranken Thiere müssen behufs ihrer unschäd-
lichen Beseitigung mindestens 1 m tief vergraben werden. Das Fleisch solcher Thiere darf vor völligem
Erkalten aus dem betreffenden Gehöfte nicht ausgeführt werden.
Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem betreffenden Gehöfte oder dem Schlachthause (§. 86)
nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben
an eine Gerberei erfolgt.
8. 90.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen lungenseuchekranke Thiere gestanden d. Desin-
haben, der Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und fektion.
unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon vor Aufhebung der
Schutzmaßregeln vorgenommen werden.
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche
verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne nicht zu benutzen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug
ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine
Bescheinigung einzureichen.
§. 91.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der Polizeibehörde e. Aufhebung
aufzuheben: der Pestma.
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, oder wenn das erkrankte
Rindvieh beseitigt und unter dem verdächtigen Vieh (s. 78) 6 Monate nach dem letzten
Erkrankungsfalle keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind, und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist, wie der Ausbruch derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen (§. 77).
F. Pockenseuche der Schafe.
8. 92.
Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung bisher seuchefreier a. Verdacht
Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Berührung derselben mit pockenkranken Schafen der Seuche
oder aus anderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt beer der An-
werden kann, so hat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 9
Erklärt der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) nach Ablauf von 14 Tagen den Verdacht
für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung wieder aufzuheben.
§. 93.
Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (s. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde den- W“#W
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