Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

selben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen 
bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthor oder einer sonstigen geeigneten Stelle mit der 
Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen. 
8. 94. 
Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte befindliche Schafe die Ge- 
höftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die sofortige Tödtung der Thiere vorzieht. 
8. 95. 
Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung zu gestatten, daß 
dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt 
werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen. 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutzung der Weide und der 
Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Be- 
stimmungen entsprechend regulirt werde. 
8. 96. 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre gestellten Schafe von der 
Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer 
Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
8. 97. 
Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die Durchführung der nach- 
folgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen: 
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und nach solchen Grund- 
stücken, welche auch mit Schafen aus seuchenfreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, 
sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige polizeilich anzuordnende Vor- 
kehrungen nicht beseitigt werden kann; 
Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes 
anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden; 
Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung kommen, dürfen 
zur Abwartung und Pflege von Schafen in seuchefreien Gehöften nicht verwendet werden; 
die zu den unter Gehöftssperre stehenden Herden gehörigen Hunde müssen, soweit sie nicht zur 
Begleitung der Herden benutzt werden (§5. 95, 96 und 106) festgelegt werden; 
unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen und deren Ställen 
nicht zu gestatten; 
fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten; 
gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen Schafen nicht benutzt 
werden; 
Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, dürfen innerhalb der nächst- 
folgenden 8 Tage mit andern Schafen nicht in Berührung kommen; 
Wolle — aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken 
verpackt is 
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen aus dem Seuchengehöfte nur 
in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung der- 
selben an eine Gerberei erfolgt. 
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8. 98. 
Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuchefreien Stücke der Herde an- 
zuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist. 
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der Impfung 
eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zu- 
stand der Schafe, oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung 
ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuche-
	        
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