Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Kraft  der  Betheiligten  angemessenen  Weise  sie  über  alle  wich—
tigen  Punkte  ihres  körperlichen  Wohles  zu  belehren  und  in
einem  steten  menschenfreundlichen  Verkehre  mit  denselben  in
ihnen  die  Ueberzeugung  zu  erwecken,  daß  die  königl.  Staatsregierung
  das  von  höherer  Hand  gesandte  Uebel  nach  ihren
Kräften  möglichst  zu  verringern  suche  und  daß  die  Bevölkerung
unter  dem  Schutze  eines  Monarchen  stehe,  welchem  die  Erleichterung
  des  Looses  der  ärmeren  Klasse  zu  allen  Zeiten,  zur
Zeit  einer  herrschenden  Epidemie  aber  eine  doppelt=  heilige  Angelegenheit
  ist.
S.  16.

Die  Distrikts-Aerzte  haben  über  die  Besuchs-Anstalt,  die
Zahl  der  entdeckten  Diarrhöen  sowie  die  von  ihnen  behandelten
Cholerafälle  ein  genaues  Register  zu  führen,  und  evident  zu
halten.  Dasselbe  ist  nach  Auflösung  der  Besuchs-Anstalten
nebst  einem  räsonirenden  Berichte  der  Polizei-Behörde  zu
übergeben.

8.  17.

Die  Staatsregierung  erwartet  von  den  Aerzten  der  Besuchs
  =  Anstalten,  daß  sie  die  ganze  Wichtigkeit  dieser  dem
bayerischen  Vaterlande  eigenthümlichen  Einrichtung  erkennend
zur  Verwirklichung  der  ihr  zu  Grunde  liegenden  Idee  alle
Kräfte  anstrengen  werden.  Die  Namen  derjenigen,  welche  sich
in  dem  ihnen  angewiesenen  Wirkungskreise  durch  Umsicht  und
Pflichteifer  hervorthun,  sollen  seinerzeit  Seiner  Majestät  dem
Könige  vorgelegt  werden.

S.  139.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  vom
22.  August  1854,  Brechruhr  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern.

Gemäß  höchster  Ministerial-Entschließung  vom  18.  I.  Mts.
haben  Seine  Majestät  der  König  aus  Anlaß  der  Erkrankungen
an  der  Brechruhr,  welche  zu  München  vorgekommen  sind,
allerhöchst  zu  befehlen  geruht,  daß  insbesondere  auf  Errichtung
einer  dem  Bedürfnisse  der  ärmeren  Einwohnerklasse  genügenden
Zahl  von  Suppen-Anstalten,  sodann  überhaupt  auf  hilfreiche
Thätigkeit  der  Armenpflegen  und  auf  die  Viktualien  sorgfältigst
Bedacht  genommen  werden  soll.

Med.-Verordn.  2.  Bd.  22