Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  257  —

Reichs-Gesetzblatt.

37.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär=  und  Polizeibehörden
  über  das  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten.  S.  257.

 

 

 

 

 

(Nr.  2893.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  über  das  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten.  Vom

22.  Juli  1902.
A##  Grund  des  F.  39  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  hat  der
Bundesrath  Nachstehendes  bestimmt:

A.  Mittheilungen  der  Holizeibehörden  an  die  Milikärbehörden.

1.  Zur  Mittheilung  der  in  ihrem  Verwaltungsbezirke  vorkommenden  Erkrankungen
  an  die  Militärbehörden  sind  verpflichtet:
die  von  den  Landesregierungen  zu  bezeichnenden  Behörden  oder  Beamten
  der  Garnisonorte  und  derjenigen  Orte,  welche  im  Umkreise  von
20  Kilometer  von  Garnisonorten  oder  im  Gelände  für  militärische
Uebungen  gelegen  sind.

2.  Die  Mittheilungen  haben  alsbald  nach  erlangter  Kenntniß  zu  erfolgen
und  sich  zu  erstrecken  auf:

a)  jede  Erkrankung  an  Aussatz  und  an  Unterleibstyphus  sowie  jeden  Fall,
welcher  den  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  erweckt,  ferner  jede  Erkrankung
  an  Kopfgenickstarre  (Meningitis  cerebrospinalis)  oder  an
Rückfallfieber;

b)  jeden  ersten  Fall  von  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken
sowie  das  erste  Auftreten  des  Verdachts  einer  dieser  Krankheiten  in
dem  betreffenden  Orte;

J)  jedes  gehäufte  (epidemische)  Auftreten  der  Ruhr  (Dysenterie),  der
Diphtherie,  des  Scharlachs  sowie  jedes  neue  Vorkommen  von  Massenerkrankungen
  an  der  Körnerkrankheit  (Trachom).

Ueber  den  weiteren  Verlauf  der  unter  b  aufgeführten  Krankheiten  und  der
Ruhr  (Dysenterie)  sind  wöchentlich  Zahlenübersichten  der  neu  festgestellten  Erkrankungs=
  und  Todesfälle  einzusenden.  Ferner  ist  eine  Mittheilung  zu  machen,
sobald  Diphtherie,  Scharlach  sowie  Körnerkrankheit  (Trachom)  erloschen  sind  oder
nur  noch  vereinzelt  auftreten.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1902.