Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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S.  14.

Kandidaten,  welche  die  an  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Abtheilung  der
Technischen  Hochschule  in  Stuttgart  eingerichtete  wissenschaftliche  Diplomprüfung  im
Fache  der  gesammten  Geodäsie  mit  Erfolg  bestanden  haben  (§.  8),  sind  von  der  Prüfung
in  den  in  §.  13  Ziff.  1  bis  6  aufgeführten  Fächern  und  von  dem  theoretischen  Theil
der  Prüfung  in  dem  Prüfungsfache  Ziff.  7  befreit.

§.  15.

Kandidaten  des  Bauingenieurfaches,  welche  nach  Erstehung  der  ersten  Staatsprüfung
im  Bauingenieurfach  die  Berechtigung  eines  Feldmessers  im  Sinne  dieser  Verordnung
erlangen  wollen  (§.  9),  sind  von  der  Prüfung  in  den  in  §.  13  Ziff.  1  bis  5  und  8
aufgeführten  Fächern  befreit.

S.  16.

Die  Kommission  fällt  auf  Grund  der  Ergebnisse  der  praktischen,  schriftlichen  und
mündlichen  Prüfung  ihr  Urtheil  über  die  einzelnen  Kandidaten  und  stellt  für  die  als
befähigt  erfundenen  die  Prüfungszeugnisse  nach  folgenden  drei  Befähigungsstufen  aus:

Klasse  1  (obere),
Klasse  II  (mittlere),
Klasse  III  (untere).

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  wodurch  die  Annäherung

an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.
8.  17.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erfundenen  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem
Vorstand  und  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  unterzeichnetes,  von  dem
Departementschef  des  Innern  unter  Beidrückung  des  Ministerialsiegels  beglaubigtes
Zeugniß,  welches  die  Klasse  und  Unterabtheilung  der  von  dem  Einzelnen  bewiesenen
Befähigung  angibt.

Die  Namen  der  für  befähigt  Erkannten  werden  im  Staatsanzeiger  bekannt  gemacht.

§.  18.

Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  der  Vorladung  zur  Prüfung  nicht  Folge

geleistet  oder  die  Prüfung  nicht  vollständig  mitgemacht  hat,  ebenso  wer  bei  der  Prüfung