Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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kennbar gemacht, jedoch nicht am Waagebalken angebracht sein. Sie darf keinesfalls einen größeren 
Spielraum haben, als erforderlich ist, um Ausgleichungen obiger Art bis zu 1/100 des Sollgewichtes 
einer Füllung vollziehen zu können. Damit dieser Spielraum für die verschiedenen Materialien, für 
welche eine solche Waage zugelassen ist, und auch für jede bei diesen Materialien vorkommende be- 
sondere Beschaffenheit ausreicht, müssen die Dimensionen der Oeffnungen, von welchen die Stärke 
der letzten Zuflüsse abhängt, entsprechend bemessen sein. 
4. Die sämmtlichen, zu der vorstehenden Regulirung, sowie zu dem regelmäßigen Zustandekommen der 
Füllungen und Entleerungen und zur Registrirung dienenden Einrichtungen sollen durch das Um- 
schlußgehäuse, welches bei jeder dieser Waagen vorhanden sein soll, derartig vor störenden Eingriffen 
gesichert sein, oder sie sollen, soweit ihnen das Umschlußgehäuse keinen ausreichenden Schutz ge- 
währen kann, von einer derartigen Beschaffenheit und Anordnung sein, daß es nicht möglich ist, 
unachtsam oder absichtlich Veränderungen ihres vorschriftsmäßigen uud normalen Zustandes und ihrer 
Wirkung leicht und schnell auszuführen und ebenso wieder zu beseitigen. Ferner sollen weder durch 
zufällige Verrückungen der zu diesen Einrichtungen gehörigen Theile, noch durch die bei der Auf- 
schüttung des Materials vorkommenden Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwankungen 
solche Fehler der Gewichtsangaben entstehen können, welche einen erheblichen Bruchtheil der zu- 
lässigen Abweichung derselben von der Richtigkeit darstellen. 
5. Ebenso wie die Drehungsbewegungen der eigentlichen Waage sollen auch alle Kippungs= und 
Drehungsbewegungen derjenigen Mechanismen, bei denen Störungen der Beweglichkeit die Richtig- 
keit des Wägungsergebnisses in Frage stellen könnten, mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen 
erfolgen. 
6. Das Zählwerk soll derartig beschaffen sein, daß die Richtigkeit seiner Zählungsergebnisse auf Grund 
genauer Besichtigung und Prüfung seiner Einrichtungen hinreichend verbürgt werden kann. — Es 
sind nur sogenannte springende Zählwerke zulässig, bei denen die Zahlen der Ziffernscheiben sprung- 
weise nach einander hinter einer Reihe entsprechender Oeffnungen sichtbar werden, so daß das Ge- 
wicht des über die Waage gegangenen Materials in Kilogrammen sofort und unzweideutig ersicht- 
lich ist. 
Nebenzählwerke mit anderen Angaben sind nicht gestattet, doch ist es bei diesen Wägungs- 
einrichtungen zulässig, sogenannte Abstellvorrichtungen mit einem Gangwerke, welches der aichamt- 
lichen Prüfung nicht unterliegt, derartig in Verbindung zu bringen, daß durch Zusammenwirken 
beider die Waage nach einer gewünschten vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen selbstthätig 
außer Betrieb gesetzt wird. 
7. Die selbstthätigen Registrir-Waagen sollen an ersichtlicher Stelle und auf derselben Seite, auf welcher 
sich die Registrir-Einrichtung befindet, ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift außer dem 
Namen und Wohnort des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer die Angabe enthalten ist: 
Waage für. . ... 
mit Eintragung des Materials oder der Gruppe von Materialien, für welche die Waage bestimmt 
ist, und für welche demgemäß ihre aichamtliche Beglaubigung ausschließlich erfolgt. 
Mit Rücksicht auf die Vorschrift unter Nr. 3 soll außerdem auf dem Schilde der Waage zu den 
obigen Angaben ausdrücklich hinzugefügt sein: „Eine Regulir-Einrichtung dient zur Richtigstellung 
der Füllungen vor der Verwägung jedes besonderen Materials vorstehender Art.“ 
Die Angabe des Schildes, betreffend das Material oder die Gruppe von Materialien, für 
welche die einzelne Waage zulässig sein soll, wird hiernach nur in dem Sinne durch die Stempelung 
mitbeglaubigt, daß mit hinreichender Sicherheit erfahrungsmäßig anzunehmen ist, die Einrichtung der 
Waage, insbesondere die Regulir-Einrichtung, werde ausreichen, um für sämmtliche in der bezüglichen 
Angabe des Schildes enthaltenen Materialien die Richtigstellung der Angaben zu ermöglichen. 
§. 2. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Bezüglich der bei gehöriger Einstellung der Regulir-Einrichtung zu erreichenden Genauigkeit der Lei- 
stungen der selbstthätigen Registrir-Waagen, sowie bezüglich der Gleichmäßigkeit der einzelnen Füllungen derselben 
soll bei der Aichung mindestens folgenden Anforderungen genügt werden: 
Nachdem unter sukzessiver Einstellung der Regulir-Einrichtung auf ihre beiden äußersten Grenzen die 
Ermittelung des Gewichts von je zehn einzelnen regelrecht zu stande gekommenen Füllungen erfolgt und aus 
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