Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Anlage B. 
Vollmachtsfor mular. 
Hiermit bevollmächtige ich Herrn N. N., in meiner Rechtsangelegenheit gegen N. N. wegen 
mich bei allen Gerichts= und Verwaltungsbehörden zu vertreten; alle Arten Klagen anzufangen und solche 
zu beantworten, um Insolvenz-Erklärung meines Schuldners zu bitten, Appellationsklagen und Kassations- 
klagen zu führen, Fälschungsklagen zu erheben und auf derartige Klagen zu antworten, Urkunden, 
Exekutionsscheine, Sachen und Gelder zu empfangen und darüber in meinem Namen zu guittiren, fried- 
liche Vergleiche zu schließen, kurz so zu handeln, als ich selbst handeln könnte, mit dem Rechte, diese 
Vollmacht auf andere Personen zu übertragen. Alles von meinem Bevollmächtigten auf Grund dieser 
Vollmacht gesetzlich Vollzogene verpflichte ich mich bedingungslos anzuerkennen. 
  
3. Heimath-Wesen. 
  
Zur armenrechtlichen Familieneinheit. 
Unter Bezugnahme auf Central-Blatt für 1883 S. 87 werden hier folgend die in Sachen des Orts- 
armenverbandes Kreuznach wider den Landarmenverband des Königreichs Sachsen ergangenen Erkenntnisse 
abgedruckt. 
Der Sachverhalt, welcher zu dieser Streitsache Anlaß gegeben hat, ist der nachstehende: 
Die Familie des landarmen Bergmanns Karl P. wird von dem Landarmenverband des Königereichs 
Sachsen fortlaufend unterstützt. Nach der Ansicht des Klägers ist daher dieser Landarmenverband auch ver- 
pflichtet, die in Kreuzuach während der Zeit vom 12. bis 21. März 1881 für das Familienhaupt erwach- 
senen Krankenpflegekosten zu tragen. Beklagter bestreitet dies. Die Kreishauptmannschaft zu Leipzig, 
unter Mitwirkung des Kreisausschusses, hat als Spruchbehörde erster Instanz den Kläger am 22. Mai 1882 
abgewiesen. Die Gründe lauten: 
Obwohl das thatsächliche Klagfundament, allenthalben im Partei-Einverständnisse beruht, hat der 
Beklagte seine Verbindlichkeit zur Erstattung der durch Kur und Verpflegung P7/8 in Kreuznach erwachsenen 
Kosten um deswillen bestritten, weil der Verpflegte zur Zeit seiner Hülfsbedürftigkeit sich nicht im Bereiche 
des Königlich sächsischen Landarmenverbandes befunden hat. 
Diese Ansicht entspricht aber, wie in Sachsen bisher konstant angenommen worden ist, dem klaren 
Wortlaute der hier einschlagenden Bestimmungen in §. 30 sub 1 b des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870. 
Denn nach diesem Wortlaute ist zur Kostenerstattung stets derjenige Landarmenverband verpflichtet, 
in dessen Bezirk sich der Unterstützte selbst, d. i. der unmittelbar Unterstützte, bei dem Eintritte der Hülfs- 
dürftigkeit befand. 
Dieser Bezirk ist im gegenwärtigen Falle derjenige, zu welchem der Ortsarmenverband Kreuznach 
gehört, die Klage des letzteren war daher unter gleichzeitiger Verurtheilung des Klägers in die Prozeßkosten, 
wie geschehen, abzuweisen. 
Das Königlich sächsische Ministerium des Innern hat die Entscheidung erster Instanz unterm 
1. November 1882 bestätigt, aus folgenden Gründen. 
Rekurrent stützt seinen Anspruch und demgemäß auch sein gegenwärtiges Rechsmittel darauf, daß bei 
Eintritt der Hülfsbedürftigkeit P.'s, welche dessen Aufnahme in das Hospital zu Kreuznach am 12. März 
1881 nöthig gemacht hat, die in Riesa lebende Familie des Genannten auf Kosten des Landarmenverbands 
des Königreichs Sachsen eine in einer wöchentlichen Brotspende bestehende laufende Unterstützung bezog, ein 
Umstand, welcher nicht bestritten, vielmehr in den Akten mit dem Beifügen bestätigt ist, daß diese Unter- 
stützung noch während des Prozesses fortdauerte. Nur gedachte Unterstützung soll nach der Auffassung 
des Ortsarmenverbandes Kreuznach als eine mittelbar dem Karl P. selbst gewährte anzusehen sein und zur 
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