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gebracht werden. Bestehen in dieser Beziehung keine Zweifel, so werden die Thiere 2c. unter Berücksichtigung
der Bestimmungen über die in den freien Verkehr zu setzenden Waaren zollfrei abgelassen.
V. Dem Dirigenten des Kaiserlichen Hauptzollamts zu Hamburg und den von ihm mit Legitima-
tionskarten zu versehenden Beamten ist für die Zeit vom Eintreffen der Ausstellungsgegenstände bis zum er-
folgten Rücktransporte derselben der freie Zutritt zu allen Lokalen, in denen Gegenstände ausgestellt sind,
behufs der Zollkontrole zu gestatten; ebenso ist diesen Beamten auf Erfordern Einsicht in die Bücher und
Korrespondenzen des Ausstellungs-Komitees zu gewähren und ihnen jede durch das Zollinteresse gebotene Aus-
kunft von dem Komitee zu ertheilen.
VI. Rücksichtlich der weder mit der Post oder Eisenbahn, noch zu Wasser nach Hamburg gelangen-
den, zur zollfreien Wiedereinfuhr in das deutsche Zollgebiet bestimmten Gegenstände bewendet es bei den be-
stehenden Bestimmungen.
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Schwedt a./O. im Hauptamtsbezirke Prenzlau ist die Be-
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches Salz für Privatkreditläger beigelegt worden.
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Halle i.:W. im Hauptamtsbezirke Minden ist die unbe-
schränkte Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen beigelegt worden.
Den nachbezeichneten Königlich preußischen Steuerstellen, nämlich dem Nebenzollamte I. zu Bocholt im
Hauptamtsbezirke Vreden und den Untersteuerämtern zu Bielefeld und Herford im Hauptamtsbezirke
Minden ist die Befugniß zur Ausfertigung von Freipässen über Musterstücke beigelegt worden, welche aus
dem freien Verkehr des Zollvereins für inländische Handlungshäuser oder Fabriken ausgeführt und nach ge-
machtem Gebrauche vom Auslande zollfrei wieder zurückgeführt werden sollen.
Den Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Friedrichstadt im Hauptamtsbezirke Tönning ist die
Ermächtigung ertheilt worden, Mineralöle von weniger als 790 oder von mehr als 830 Dichtigkeitsgraden
unter Kontrole der Verwendung zollfrei abzulassen.
Dem Hauptzollamte zu Lübeck ist an Stelle des dortigen Steuerbüreaus die Befugniß zur Erhebung der
Stempelabgabe von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs zum Reichs-
stempelgesetz vom 1. Juli 1881), von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nummer 5 des Tarifs)
und zur Abstempelung dieser Urkunden und der Formulare für die in der Tarifnummer 4 bezeichneten Schrift-
Rücch- sowie zur Erhebung der Abgabe für die Abstempelung dieser Formulare vom 1. Juli d. J. ab er-
theilt worden. ·
Als die dem genannten Hauptzollamte vorgesetzte Direktivbehörde fungirt der Königlich preußische
Provinzial-Steuer-Direktor für die Provinz Schleswig-Holstein in seiner Eigenschaft als lübeckischer Ober-
Zoll-Direktor.