Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

— 264 — 
gabenbetrages, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter 
Nummer 2 b bis 2 d. Auf der Anmeldung (Nummer 2 a) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt zu ent- 
richtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und 
) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe 
ersichtlich zu machen. · 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder 
Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art, zu vernichten; die Ver- 
nichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interims- 
scheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Vernichtung der Stempelzeichen auch vor 
der Vorlegung der abzustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden. 
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den 
abzustempelnden defini tiven Stücken vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, 
unter Angabe des auf die betreffenden Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapi- 
tals und des hierfür bereits entrichteten Steuerbetrages, sich die Vorlegung der abge- 
stempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung der gezahlten Steuer in der An- 
meldung vorbehalten. Die Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen Anrechnung 
in Anspruch genommen wird, sicherzustellen, oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu 
deponiren. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer 
Werthpapiere, welche in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als 
Kaution angenommen werden. Den Papieren sind die Talons und Zinsscheine beizu- 
fügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen 
Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem Anmeldenden 
zurückzugebenden Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vor- 
behalt die erfolgte Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein ent- 
sprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im übrigen aber nach der Bestim- 
mung im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine 
hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten definitiven Stücke, den 
Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen 
Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der 
Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die 
letzteren geleisteten Einzahlungen und die darauf gezahlten Abgubenbeträge, sowie den 
Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben, auch das oben bezeich- 
nete Exemplar der Anmeldung mitbeizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der An- 
rechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der Vernichtung der Stempel- 
zeichen auf den Interimsscheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rück- 
gabe der bestellten Sicherheit bezw. des deponirten Steuerbetrages das Weitere zu veran- 
lassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf dem mitvorgelegten und zurück- 
zugebenden Exemplar der Anmeldung, sowie auf dem als Belag bei der Steuerstelle ver- 
bliebenen Exemplar und im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist 
der rückstän dige durch Anrechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen. 
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen befind- 
lichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der stattgehabten Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf 
es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind 
indessen vor Bewilligung der Anrechnung des tarifmäßigen Abgabenbetrages die Quittungen über die anzu- 
rechnenden Beträge beizubringen. 
Berlin, den 25. August 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Burchard. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.