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gabenbetrages, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter
Nummer 2 b bis 2 d. Auf der Anmeldung (Nummer 2 a) hat die Steuerstelle
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt zu ent-
richtenden Abgabe,
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und
) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe
ersichtlich zu machen. ·
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder
Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder Art, zu vernichten; die Ver-
nichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interims-
scheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Vernichtung der Stempelzeichen auch vor
der Vorlegung der abzustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden.
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den
abzustempelnden defini tiven Stücken vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige,
unter Angabe des auf die betreffenden Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapi-
tals und des hierfür bereits entrichteten Steuerbetrages, sich die Vorlegung der abge-
stempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung der gezahlten Steuer in der An-
meldung vorbehalten. Die Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen Anrechnung
in Anspruch genommen wird, sicherzustellen, oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu
deponiren. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer
Werthpapiere, welche in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als
Kaution angenommen werden. Den Papieren sind die Talons und Zinsscheine beizu-
fügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen
Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem Anmeldenden
zurückzugebenden Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vor-
behalt die erfolgte Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein ent-
sprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im übrigen aber nach der Bestim-
mung im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine
hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten definitiven Stücke, den
Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen
Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der
Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die
letzteren geleisteten Einzahlungen und die darauf gezahlten Abgubenbeträge, sowie den
Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben, auch das oben bezeich-
nete Exemplar der Anmeldung mitbeizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der An-
rechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der Vernichtung der Stempel-
zeichen auf den Interimsscheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rück-
gabe der bestellten Sicherheit bezw. des deponirten Steuerbetrages das Weitere zu veran-
lassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf dem mitvorgelegten und zurück-
zugebenden Exemplar der Anmeldung, sowie auf dem als Belag bei der Steuerstelle ver-
bliebenen Exemplar und im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist
der rückstän dige durch Anrechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen.
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen befind-
lichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der stattgehabten Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf
es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind
indessen vor Bewilligung der Anrechnung des tarifmäßigen Abgabenbetrages die Quittungen über die anzu-
rechnenden Beträge beizubringen.
Berlin, den 25. August 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Burchard.