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— des Benennung ben dieaollsatz
9ntlichen der Nummern für
5 Weaaren= G n des Zol= 100 kg
s berzeich- egen stän de. *
nisses. « 5%
1. 2. 3. 4. 5
b) In Fässer eingestampfte Weintrauben werden ohne Rücksicht
auf eine etwa eingetretene Gährung wie frische behandelt, wenn
die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, neben dem Safte
also auch noch die Kämme, Kerne und Schalen (Bälge oder
Hülsen) der Trauben enthält.
2. getrocknete... ... . .1256h2 8
3. gemostete, gegohrene, soweit nicht die Anmerkung b zu 1
Anwendung findet, wie Wein, s. diesen.
2.89 und Weinmeaische (das bei der Mostbereitung durch Zerdrücken,
Nachtrag Zerquetschen u. s. w. der Weintrauben oder Weinbeeren ge-
Nr. 204. wonnene Gemenge von Saft /Mostl und anderen Bestand-
theilen der Weinfrucht) wie Weinbeeren, gemostete, gegohrene,
s. diese.
Berlin, den 4. September 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Burchard.
Den Königlich sächsischen Hauptzollamt zu Schan dau ist die Befugniß zur Eingangsabfertigung von Roh-
zucker zum Zollsatze von 24 — für 100 kg beigelegt worden.
2. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Dr. Gustav Nachtigal unter Beilegung des Karakters als General-Konsul zum Konsul
in Tunis,
den Kaufman James Murphy zum Konsul in Dublin (Irland),
den Kaufmann Ernst Freiherrn von Heimrod zum Konsul in Toronto (Canada),
und
den Kaufmann Wilhelm Reuter zum Vize-Konsul in Carlshamn (Schweden)
zu ernennen geruht.
Dem Bankier Bernhard Caspar in Hannover ist Namens des Reichs das Exequatur als schwedisch-
norwegischer Konsul daselbst ertheilt worden.