Nachtrag
Nr. 44 bes Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Sonnabend, den 3. November 1883.
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Inhalt: Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur
Gewerbeordnung..w - **“. Seite 305
Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung
vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177).
Auf Grund der Bestimmungen in den ss. 44 Absatz 2, 56 d, 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath nachstehende
Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das Veutsche Reich
erlassen:
I. Geschäftsbetrieb der Gold- und Lilberwaarenfabrikanten 2c.
Gold= und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind befugt, auch außerhalb des Gemeinde-
bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste
stehende Reisende Gold= und Silberwaaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem
Zwecke mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wieder-
verkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren= und Bijouteriewaarenfabrikanten und
Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Groß-
handel treiben (vergl. §. 44 Absatz 2 der Gewerbeordnung).
II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.
A. Im allgemeinen.
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Unmherziehen betreiben wollen, bedürfen eines Wander-
gewerbescheines.
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche ausschließlich den
Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und
Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden,
wenn eine der Voraussetzungen der 88. 57 Ziffer 1 bis 4, 57 a oder 57b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbe-
ordnung vorliegt.
3. Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf die Ertheilung, Versagung
und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung
Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
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