Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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[Rückseite.] 
Der Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten 
irm .. .. .. berechtigt, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen 
Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren 
der angebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. 
Er ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern 
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den 
Betrieb bis zur Herbeischaffung der Karte einzustellen. Er darf dieselbe Anderen nicht überlassen. " 
  
Formular A’ für Inländer und 
Ausländer in den Fällen des §. 55 
Ziffer 4 der Gewerbeordnung. 
[Seite 1 des Formulars.) 
  
  
A. Nur für das Jahr 18. — 
—— 
Nur für die Zeit vvr. bis. 
  
Nur für folgende Tage: 
Wandergewerbeschein 
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst 
nur für den Bezrk , 
für andere Bezirke erst, wenn er darauf ausgedehnt ist. 
, ist befugt, unter Mitführung 
der umstehend bezeichneten Personen, ....·............. 
, den 18 
  
  
  
  
Diie Formulare A, B, C werden in Buchform ausgeltertigt Formular A auf gelbem, B auf grauem, C auf rothem 
Papier. Der vorstehende Abdruck dieser Formulare ist nur für den Wortlaut maßgebend.
	        
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