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Goebeie ge Betrieb bis zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen
nicht überlassen.
Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem Scheine nicht genannt ist.
Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten Waaren und Leistungen das
Gewerbe nicht betreiben.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: geistige Getränke, soweit nicht das
Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet
ist; gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bett-
federn, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle;
Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und
sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;
explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit; solche mineralische und andere
Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb= und Schuß-
waffen; Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und Geheimmittel.
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind ferner: Druckschriften, andere Schriften und Bild-
werke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: die Ausübung der Heilkunde,
insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von
Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von
Bestellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs= und Antheilscheine auf
Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei
Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden.
In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten Bezirke darf der Inhaber das
Gewerbe * betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk der zuständigen Behörde in dem Scheine solches
gestattet ist.
. tht Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß nöthig; in der Erlaubniß
werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie gilt, ausdrücklich bezeichnet.
.Zum Zywecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen,
sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbetrieb beginnt, den für
den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben.“ Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern,
Gebühren und sonstige Abgaben) zu entrichten. « » ·» · » ·«
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derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohnorts zur Genehmigung vorzulegen. Der
Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften
oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung des Gewerbe-
betriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und,
sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Ver-
zeichnisses einzustellen.
Berlin, den 31. Oktober 1883.
er Stellvertreter des Reichskanzlers
von Boetticher.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.