Tentral-Glatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Präunmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XI. Jahrgang. 8 Berlin, Freitag, den 9. November 1883. # 45.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe= Wesen: Bekannt- 3. Konsulat-Wesen: Todessallll 321
machung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft
zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an 4. Heimath-Wesen: Zwei Erkenntnisse des Bundesamts für
Werken der Literatur und Kunst . . . Seite 317 das Heimathwesen 321
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Transportkontrole über Salz
im Grenzbezirke der Provinz Schleswig-Holstein; — Be- 5. Polizei. Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
fugniß einer Steuerstelllennln 321 Reichsgebiete.. ..... 323
1. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an
Werken der Literatur und Kunst.
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken
der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883, hat der Bundesrath die nachfolgenden
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken 2c. sowie
u der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen
erlassen:
§. 1.
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom 19. April 1883 ge-
hörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 6. November 1883, erlaubter
Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen,
musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Ueberein-
kunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie inner-
halb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden.
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim
Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden.
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben
bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Ab-
stempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens
der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.
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