Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Direct  wirkende  hydraulische  Fahrstuhleinrichtungen  ohne  Gegengewichte  bedürfen
nur  einer  solchen  Sicherheitsvorrichtung.

Hydraulische  Fahrstuhleinrichtungen  mit  Gegengewichten  sind  sowohl  gegen  das
Emporschleudern  des  Fördergestelles,  als  gegen  das  zu  rasche  Niedergehen  desselben  im
Falle  eines  Bruchs  zu  sichern.

II.  Betriebsvorschriften.

1.  An  jedem  Zugange  zum  Förderschachte  ist  eine  Warnung  durch  die  Aufschrift:
„Vorsicht,  Fahrstuhl!“  anzubringen.

2.  An  den  Thüren  der  Schachteinkleidung  sind  Anschläge  anzubringen,  aus  welchen
zu  ersehen  ist,  daß  außer  der  bedienenden  Person  andere  Personen  den  Fahrstuhl  nicht
benutzen  dürfen  und  welches  Gewicht  an  Fördergut  als  größte  Belastung  zulässig  ist.

3.  Die  Ingangsetzung  und  Abstellung  des  Fahrstuhls  darf  nur  durch  eine  dazu  besonders
  beauftragte  und  gehörig  instruirte  Person  (bedienende  Person)  erfolgen.

4.  Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  für  den  Aufgang  sowie  für  den  Niedergang
0,  75  Meter  in  der  Sekunde  nicht  überschreiten.

D.
Vorschriften
für  Fahrstuhleinrichtungen  zur  Beförderung  einer  oder
mehrerer  Personen,  außer  der  bedienenden  Person.

I.  Constructionsvorschriften.

1.  Der  Förderschacht  oder  Förderraum  muß  von  der  nächsten  Umgebung  allseitig
durch  einen  Verschlag  abgeschlossen  sein.

2.  Die  Zugänge  zum  Förderschachte  an  den  Förderstellen  sind  durch  hinreichend  hohe
Thüren  abzuschließen,  welche  sich  nur  dann  öffnen  lassen,  wenn  der  Fahrstuhl  die  Förderstelle
  erreicht  hat  und  zum  Stillstand  gekommen  ist.  Der  Fahrstuhl  darf  sich  nicht  früher
wieder  in  Bewegung  setzen  können,  als  bis  die  Thüren  wieder  geschlossen  sind.

3.  Wo  Gegengewichte  in  Anwendung  kommen,  sind  deren  Schächte  oder  Lutten  bis
auf  den  Boden  des  untersten  Geschosses  herabzuführen  und  oben  sicher  so  zu  verschließen,
daß  ein  Herausschleudern  der  Gegengewichte  nicht  möglich  ist;  die  Gegengewichte  selbst
sind  mit  sicheren  Führungen  und  Fangvorrichtungen  zu  versehen.

4.  Der  Förderschacht  oder  Förderraum  ist  oben  unter  den  Bewegungsorganen  völlig
sicher  abzudecken.

5.  Die  Feststellung  des  Fahrstuhls  hat  durch  Einrückung  von  Stützriegeln  zu  erfolgen.