Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV.  581

8127.

1.  Für  die  Wertsberechnung  nach  §  124  und  §  126  ist  der  Schätzungswert,  bei  Versteigerungen
  der  Erlös  maßgebend.

2.  Führen  die  ortsgerichtlichen  Vorerhebungen  zu  dem  Ergebnis,  daß  Nachlaßsicherung
zu  unterlassen  sei,  so  wird  der  Gebührenbemessung  ein  Wert  von  1000  40  zugrunde  gelegt.
Wird  auf  Grund  solcher  Vorerhebungen  Nachlaßsicherung  vorgenommen,  so  wird  für  den
Ortsrichter,  welcher  die  Vorerhebungen  gemacht  hat,  die  Gebühr  nach  der  für  die  Vorerhebungen
und  Nachlaßsicherung  zusammen  aufgewendeten  Zeit  einheitlich  berechnet.

3.  Bei  ortsgerichtlicher  Nachlaßsicherung  wird  der  Wert  liegenschaftlichen  Vermögens,
sofern  sich  die  Tätigkeit  des  Ortsgerichts  darauf  überhaupt  erstreckt,  höchstens  zu  1000  .%
angenommen  und  für  die  auf  Nachlaßpapiere  und  Geschäftsbücher  sich  beziehenden  Verrichtungen
der  Gebührenberechnung  ein  Wert  von  höchstens  10  000  X  zugrunde  gelegt.

4.  Nimmt  ein  Geschäft  im  ganzen  mehr  als  einen  Tag  in  Anspruch,  so  werden  für
diejenigen  Verrichtungen  des  Ortsgerichts,  welche  sich  auf  bares  Geld,  Wertpapiere  und  Schuldurkunden
  beziehen,  die  Gebühren  nach  der  auf  diese  Verrichtungen  aufgewendeten  Zeit  getrennt
berechnet.

5.  Auch  in  den  Fällen  der  Absätze  2  und  3  ist  der  Mindestbetrag  der  Gebühr  1.4.

S  128.

1.  In  den  Fällen  dieses  Abschnitts  wird  neben  den  Gebühren  für  notwendige  Auslagen
Ersatz  erhoben.

2.  Zu  den  Auslagen  gehören  auch  Schreibgebühren,  Reisekosten  und  Tagegelder  sowie  die
Bezüge  der  Hilfspersonen.

3.  Schreibgebühren  werden  in  den  durch  §  111  Absatz  4  bestimmten  Sätzen  erhoben  für
alle  hinansgehenden  Ausfertigungen  und  Abschriften  Für  Gutachten  und  Berichte,  welche  der
Gebühr  des  §  122  unterliegen,  werden  keine  Schreibgebühren  erhoben.

4.  Die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Gemeindebeamten  und  die  Bezüge  der  Hilfspersonen
werden  durch  Verordnung  geregelt.  Werden  mehrere  Geschäfte  auf  der  nämlichen  Reise  vorgenommen,
  so  werden  die  Reisekosten  und  Tagegelder  auf  dieselben  nach  Verhältnis  des  Zeitaufwands
  verteilt.

§  129.

1  Die  in  diesem  Abschnitt  bestimmten  Kosten  werden  —  vorbehaltlich  der  Vorschrift
in  Absatz  2  —  für  die  Gemeindekasse  erhoben.

2.  Durch  Verordnung  kann  —  unbeschadet  der  Ansprüche  der  Bezugsberechtigten  —
bestimmt  werden,  daß  solche  Kosten  durch  die  Staatskasse  zu  erheben  sind,  wenn  die  Tätigkeit
der  Gemeindebehörden  oder  des  Gemeindebeamten  mit  einem  Geschäfte  zusammenhängt,  für
welches  an  die  Staatskasse  Kosten  zu  zahlen  sind.

3.  Über  Beschwerden  gegen  den  Ansatz  von  Kosten  der  in  diesem  Abschnitt  bezeichneten
Art  wird  im  Justizaufsichtswege  entschieden.  ½

Wertsbrrechunng.


Auslagenersatz.


Erhebung
für  die
Gemeindekasse
oder  (ausnahmsweise)

Staatskasse.