Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. März 1883. 9W 9. 
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Aufnahme der Pro- Bundesamts für das Heimathwesen während des Ge- 
zesse bezüglich der Reichsstempelabgaben in die Nachweisung schäftsjahres vom 1. Dezember 1881 bis dahin 1882; — 
der auf die Zölle 2c. bezüglichen Frozese, — Abänderung Erkenntniß des Bundesamts für das Heimathwesen 49 
von Tarasätzen; — Befugnisse von Steuerstellen Seite 47 
2. Konsulat-Wesen: Ernennuneen 48 4. Polizei. Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Heimath-Wesen: Zusammenstellung über die Geschäfte des Reichsgebiettee. 54 
  
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. Februar 1883 über die Aufnahme der Prozesse bezüglich der 
Reichsstempelabgaben in die Nachweisung der auf die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs bezüglichen 
Prozesse (vergl. Central-Blatt 1880 Seite 494) Folgendes beschlossen: 
Die Bestimmungen, betreffend die Aufstellung von Nachweisungen der Straffälle in Bezug auf die 
Zölle und Steuern des Deutschen Reichs, finden auch auf die Prozesse wegen Zuwiderhandlungen gegen das 
r*mß vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt Seite 185) 
nwendung. 
Das zu diesen Bestimmungen gehörige Muster 1 erhält folgende Zusätze: 
1. auf der zweiten Seite in Spalte 1 unter Abänderung der laufenden Nummern 7 bis 9 in 8 
is 10: " 
„7. Reichsstempelabgaben“,; 
2. auf der ersten Seite unter „Anleitung“: 
„9. Zum Vordruck der Spalte 1 Ziffer 7 sind die Verurtheilungen nach ss. 3, 8 und 16 
des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, mit der 
aus Nr. 3 Abs. 2 der gegenwärtigen Anleitung sich ergebenden Beschränkung als Defrau- 
dationen anzusehen. Die Spalten 5 und 6 (Rückfälle) bleiben auch hier außer Betracht. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Verwaltung der Reichsstempelabgaben nicht 
den Zollbehörden obliegt, erfolgt die Aufstellung bezw. Einsendung der Nachweisungen seitens 
derjenigen Behörden, welche hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens als erstinstanz- 
liche bezw. als Direktivbehörde fungiren." 
  
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