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III. Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein nicht ertheilt,
sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§. 15) ausdrücklich verlangt hat.
IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen und
ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 19).
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei
zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein
Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der
ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen,
die Anlagen des Postauftrags entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher
auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages
anzunehmen.
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Voll-
ziehung der Ouittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann
nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei
dieser wiederholten Vorzeigung die Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellen-
den Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als Post-
sache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in
diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr lediglich dem Ab-
sender und Empfänger überlassen.
V. Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Absendern
wäe der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos
ür letztere.
VI. Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung wie für
die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Ver-
lust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst, sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksen-
dung 2c. wird nicht geleistet. Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so
wird für dieselbe in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet.
11. Der §. 21 erhält folgende Fassung:
8. 21.
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen,
müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Be-
stellung an den Empfänger sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung).
Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichung besonders hervorzuhebende Vermerke:
„ durch Eilboten“", „durch besonderen Boten"“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen
wie „cito, citissime, dringend, eilig“ 2c. bleiben unberücksichtigt.
II. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender unter dem Vermerk „durch
Eilboten“ 2c. hinzuzufügen: „Bote bezahlt“. Bei Packeten ist letzterer Vermerk auf der Sendung selbst
zu wiederholen.
III. Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts
wohnen, ist die Eilbestellung ausgeschlossen; desgleichen bei Sendungen mit Zustellungsurkunden.
IV. Gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben,
Nachnahmebriefe) werden den Eilboten stets mitgegeben. Dasselbe gilt von Postanweisungen nebst den zu-
gehörigen Geldbeträgen, sowie von Packeten ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 400 Mark und bis zum Gewicht von 5 Kilogramm, so-
weit nicht zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer
Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung
der Empfänger nur auf die Packetadresse bezw. den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß
berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte Orte, dauernd oder vor-
übergehend zu erweitern und die im Absatz V festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die