Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1891. (75)

§  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  143

wenn  ein  Höherbauen  gerade  in  dem  von  der  Beschränkung  betroffenen
Distrikt  zum  Schaden  des  gemeinen  Wesens  gereichen,  gesundheitsgefährlich
  sein  würde.  Dies  aber  wird  wohl  niemals  der  Fall  sein.  Es
wird  niemals  im  Ernst  behauptet  werden  können,  daß  die  Errichtung
von  hohen  Häusern  in  dem  einen  Stadttheil  unbedenklich,  in  dem  anderen
dagegen  gemeinschädlich  ist.  Es  wird  niemals  auf  die  Frage,  warum
nicht  der  eine  Stadttheil  ebenso  behandelt  werden  soll,  wie  der  andere,
eine  juristisch  begründete  Antwort  ertheilt  werden  können.  Daraus  ergiebt
  sich,  daß  die  in  Rede  stehenden  Anordnungen  sich  auf  den  §  66  I,
8  A.L.  R.  nicht  berufen  können,  und  damit  schwindet  ihnen  die  gesetzliche
  Grundlage  unter  den  Füßen.  Verschiedenheiten  in  der  Höhe
der  Gebäude  innerhalb  eines  Ortes  können  also  von  der
Polizei  nur  dann  angeordnet  werden,  wenn  sie  durch  Verschiedenheiten
  der  örtlichen  Lage  bedingt  sind.  Für  die  Gebiete
des  gemeinen  und  des  französischen  Rechts  ist  das  Resultat  kein  anderes.
Daß  hier  als  gesetzliche  Grundlage  das  Polizeiverwaltungsgesetz  und  der
§  10  II,  17  A.L.R.  in  Betracht  kommen,  ist  ohne  Erheblichkeit!).

Schließlich  ist  noch  auf  folgenden  Punkt  wenigstens  aufmerksam  zu
machen.  Dadurch,  daß  für  gewisse  Distrikte  nur  eine  nach  der  Höhe
der  Gebäude  beschränkte  Bebauung  zugelassen  wird,  wird  die  Zahl  der
in  einem  Zeitabschnitt  herstellbaren  Wohnungen  gegen  früher  vermindert.
Da  nun,  namentlich  in  größeren  Städten,  die  Bevölkerung  stetig  wächst,
entsteht  ein  anderes  Verhältniß  von  Angebot  von  Wohnungen  und  Nachfrage
  danach  als  zuvor.  Das  Angebot  wird  geringer,  die  Nachfrage
bleibt  mindestens  stabil.  Dadurch  aber  müssen  die  Miethspreise  steigen,
und  Miether,  die  über  einen  gewissen  Miethzins  nicht  hinausgehen
können,  sind  in  Folge  dessen  genöthigt,  schlechtere  und  damit  in  der
Regel  auch  ungesundere  Wohnungen  als  bisher  zu  beziehen.  Die  Baubeschränkung
  hat  damit  den  Erfolg,  nicht  nur  nicht  Schaden  vom  gemeinen
  Wesen  abzuwenden,  sondern  ihm  im  Gegentheil  Schaden  zuzufügen.
  Dazu  aber  ist  die  Polizei  unzweifelhaft  nicht  berechtigt.  Sie
nimmt  mit  der  einen  Hand  mehr,  als  sie  mit  der  anderen  gegeben  hat.  Sie
schafft  gesunde  Straßen,  aber  ungesunde  Wohnungen.  Was  wichtiger  ist,
braucht  nicht  erörtert  zu  werden.

IV.  Verhältniß  der  Baufläche  zum  ganzen  Grundstück.
Wenigstens  in  den  städtischen  Bauordnungen  wird  regelmäßig  bestimmt,

)  Baumeister,  der  (Centralbl.  f.  Bauverwaltung  Bd.  12,  S.  426)  eine  verschiedene
  Bamveise  nach  den  Stadtbezirken  befürwortet,  erörtert  die  rechtliche  Zulässigkeit
einer  derartigen  Anordnung  nicht.