§ 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 143
wenn ein Höherbauen gerade in dem von der Beschränkung betroffenen
Distrikt zum Schaden des gemeinen Wesens gereichen, gesundheitsgefährlich
sein würde. Dies aber wird wohl niemals der Fall sein. Es
wird niemals im Ernst behauptet werden können, daß die Errichtung
von hohen Häusern in dem einen Stadttheil unbedenklich, in dem anderen
dagegen gemeinschädlich ist. Es wird niemals auf die Frage, warum
nicht der eine Stadttheil ebenso behandelt werden soll, wie der andere,
eine juristisch begründete Antwort ertheilt werden können. Daraus ergiebt
sich, daß die in Rede stehenden Anordnungen sich auf den § 66 I,
8 A.L. R. nicht berufen können, und damit schwindet ihnen die gesetzliche
Grundlage unter den Füßen. Verschiedenheiten in der Höhe
der Gebäude innerhalb eines Ortes können also von der
Polizei nur dann angeordnet werden, wenn sie durch Verschiedenheiten
der örtlichen Lage bedingt sind. Für die Gebiete
des gemeinen und des französischen Rechts ist das Resultat kein anderes.
Daß hier als gesetzliche Grundlage das Polizeiverwaltungsgesetz und der
§ 10 II, 17 A.L.R. in Betracht kommen, ist ohne Erheblichkeit!).
Schließlich ist noch auf folgenden Punkt wenigstens aufmerksam zu
machen. Dadurch, daß für gewisse Distrikte nur eine nach der Höhe
der Gebäude beschränkte Bebauung zugelassen wird, wird die Zahl der
in einem Zeitabschnitt herstellbaren Wohnungen gegen früher vermindert.
Da nun, namentlich in größeren Städten, die Bevölkerung stetig wächst,
entsteht ein anderes Verhältniß von Angebot von Wohnungen und Nachfrage
danach als zuvor. Das Angebot wird geringer, die Nachfrage
bleibt mindestens stabil. Dadurch aber müssen die Miethspreise steigen,
und Miether, die über einen gewissen Miethzins nicht hinausgehen
können, sind in Folge dessen genöthigt, schlechtere und damit in der
Regel auch ungesundere Wohnungen als bisher zu beziehen. Die Baubeschränkung
hat damit den Erfolg, nicht nur nicht Schaden vom gemeinen
Wesen abzuwenden, sondern ihm im Gegentheil Schaden zuzufügen.
Dazu aber ist die Polizei unzweifelhaft nicht berechtigt. Sie
nimmt mit der einen Hand mehr, als sie mit der anderen gegeben hat. Sie
schafft gesunde Straßen, aber ungesunde Wohnungen. Was wichtiger ist,
braucht nicht erörtert zu werden.
IV. Verhältniß der Baufläche zum ganzen Grundstück.
Wenigstens in den städtischen Bauordnungen wird regelmäßig bestimmt,
) Baumeister, der (Centralbl. f. Bauverwaltung Bd. 12, S. 426) eine verschiedene
Bamveise nach den Stadtbezirken befürwortet, erörtert die rechtliche Zulässigkeit
einer derartigen Anordnung nicht.