Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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5. Heimath-Wesen. 
  
Bezüglich der durch die Ermittelung des ersatzpflichtigen Armenverbandes entstandenen Kosten 
babnn Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen Nienburg wider Oschatz am 12. Januar 1884 Folgendes 
entschieden: 
In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesamt allerdings mehrfach den Grundsatz aufgestellt, 
daß alle Aufwendungen, welche der vorläufig unterstützende Armenverband in dem vorbereitenden Stadium 
des Prozesses zu machen hat, um die Anmeldung seines Anspruches gehörig begründen zu können, von dem 
fürsorgepflichtigen Armenverbande erstattet werden müssen. Demgemäß sind namentlich auch die Portoauslagen, 
welche für den unterstützenden Armenverband durch die Korrespondenz mit auswärtigen Behörden behufs Fest- 
stellung der Ortsangehörigkeit der Unterstützten oder des Mangels an einem Unterstützungswohnsitz entstehen, 
dem definitiv verpflichteten Armenverband auferlegt worden. Vergl. Entsch. Bd. VI., S. 101 ff. Nach 
anderweiter Erwägung ist der Gerichtshof indeß zu der Ueberzeugung gelangt, daß dieser Grundsatz in vollem 
Umfange nicht aufrecht erhalten werden kann. Aus dem FS. 30 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 läßt 
sich die Ersatzpflicht nicht ableiten; er regelt, wie sein Eingang zeigt, nur die Erstattung der „durch die 
Unterstützung“ erwachsenen Kosten; diese sind aber nicht gleichbedeutend mit den „in Anlaß der Unterstützung“ 
erwachsenen Kosten; das ergiebt sich mit Bestimmtheit auch aus dem zweiten Absatze, worin zum Ausdrucke 
gelangt, daß unter den zu erstattenden Kosten nur solche verstanden sind, welche durch die Unterstützung selbst 
veranlaßt werden. Deshalb kann dem Umstande, daß die eingangs bezeichneten Aufwendungen unvermeidlich 
sind, kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden; denn es fehlt eben im Gesetze an einer Vorschrift, wonach 
dem vorläufig unterstützenden Armenverband alle Aufwendungen, welche für ihn nothwendig werden, zu er- 
setzen sind. Die fraglichen Aufwendungen lassen sich auch nicht unterschiedslos als Kosten des Verfahrens 
behandeln; hierzu sind sie vielmehr nur insoweit zu rechnen, als sie durch die Befolgung einer gesetzlichen 
Bestimmung verursacht werden, welche sich auf das Verfahren selbst bezieht und hierfür besondere Normen 
aufstellt. Das trifft zu für die Portokosten, welche durch die im §. 34 a. a. O. angeordnete Anmeldung 
des Anspruchs bei dem verpflichteten Armenverbande bezw. bei der vorgesetzten Behörde entstehen. Diese An- 
meldung bildet einen Theil des Verfahrens, welches der vorläufig unterstützende Armenverband nach dem Ge- 
setze einschlagen muß, um zu seiner Forderung zu gelangen. Erfüllt der Armenverband die Vorschrift nicht, 
so setzt er sich bei Anrufung der Spruchbehörden einer Abweisung seiner verfrühten Klage aus. Wenn aber 
das Gesetz die Anmeldung unbedingt verlangt, so kann nicht angenommen werden, daß die damit verbundenen 
Kosten unter allen Umständen dem unterstützenden Armenverbande haben zur Last gelegt werden sollen, viel- 
mehr erscheint die Auffassung gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber diese Kosten als Auslagen des Verfahrens 
habe angesehen wissen wollen, welche denselben Regeln, wie die sonstigen Kosten des Verfahrens, unterliegen. 
Demnach muß an den Grundsätzen festgehalten werden, welche in der Entscheidung Bd. II. S. 109 aus- 
gesprochen sind. 
  
6. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
# Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
z — —SGrund der Bestrafung. Ausweisung —i- 
7 des Ausgewiesenen. beschlofsen hat. beschlusses. 
1. 2. I 3. 4. 5. . 
  
  
  
  
  
Auf Grund des s. 362 des Strafgesetzbuchs: 
26 Jahre, geboren zu Gin-LLandstreichen und Betteln, Königlich preußischer Re- 
dersdorf, Böhmen, eben- ierungs-Präsident zu 
daselbft ortsangehörig wohn- Frantfiut a./O., 
haft zuletzt zu Cottbus, 
1.]|Franz Mühl, Feilen- 
hauer, 
3. Januar 
d. J. 
  
  
  
  
 
	        
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