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3. Marine und Schiffahrt.
Die Europäische Donau-Kommission hat in ihren Sitzungen vom 1. und 2. Dezember 1884 eine fernere'")
Ermäßigung der von ihr erhobenen Schiffahrts-Abgaben um 20 Prozent, sowie die völlige Abgabenfreiheit
der Schiffe von weniger als 200 Tonnen Gehalt, ferner eine Ermäßigung der Leuchtthurm= und Lootsen-
Gebühren von 25 auf 20 Centimen für die Tonne, beschlossen.
Demzufolge haben die Artikel 1, 7, 10 und 19 des Tarifs der an der Sulina-Mündung zu er-
hebenden Schiffahrts-Abgaben, vom 31. Dezember 1880 — Central-Bl. f. d. Deutsche Reich 1881, S. 148 —
die nachstehende abgeänderte Fassung erhalten:
Artikel 1. Jedes Segel- oder Dampfschiff und jedes Fahrzeug ohne Ausnahme von wenig-
stens zweihundert Tonnen Raumgehalt, welches den Hafen von Sulina verläßt, um in See zu
gehen, und dessen Ladung nach seinen Konnossementen oder seinem Manifeste den dritten Theil
seines Raumgehalts übersteigt, hat für jede Meßtonne und von selnem Gesammt-Tonnengehalt
eine feste Schiffahrts-Abgabe zu entrichten, deren Betrag in Franken und Centimen durch die
folgende Tabelle festgesetzt ist: P**-*
Die Abgabe beträgt für Schiffe, welche
ihre Ladung eingenommen haben,
Abgabepflichtiger Tonnengehalt. « —
debepsiihige Tennenge —
stromaufwärts ge- Stromes
gangen zu sein
Von 200 bis 250 Tonen Fr. 0. 92 C. Fr. 1. 16 C
251 .300 - ...... .-116- :«·-.1.«4»0s
-301-400- -1.36,- -1.60-
401-500- -1.48- -1.7,2-
501-600 - -1. 52 - -1. 84 -
l 601 -700 1. 56 1. 88—
= 701 = 800 I. 60. 1. 92 „
über 800 - = 1. 64 * I1. 96 =
Artikel 7. Schiffe, welche auf der Rhede von Sulina vor Anker liegen bleiben, um da-
selbst, ohne in den Hafen einzulaufen, ihre Ladung ganz oder theilweise vermittelst der Lichter-
fahrzeuge einzunehmen oder zu löschen, sind den in den obigen Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten
Abgaben nicht unterworfen. Jedes dieser Schiffe hat eine für alle gleichmäßige Abgabe von ein-
hundert Franken als Beitrag zu den Kosten der auch ihnen zu statten kommenden Einrichtungen
u entrichten.
1 Wchten8 Schiffe der bezeichneten Art, welche in den Hafen einlaufen, ohne daselbst irgend
ein Handelsgeschäft zu betreiben, wegen dessen sie der in den gedachten Artikeln 1, 2, 3 oder 5
bestimmten Abgabe unterliegen würden, haben außer der in dem ersten Absatz vorgeschriebenen
Abgabe von einhundert Franken eine weitere Abgabe von zwanzig Centimen für jede Tonne als
Leuchtthurm= und Lootsen-Abgabe zu bezahlen. Diese Abgabe wird nur einmal bei dem Aus-
laufen aus dem Hafen erhoben. · · «
«-"DievonSchiffetywelchenurdieckndemgegenwärtigenArttkelbestimmtenAbgabenent-
«)Vgl.Central-Bl.1883,S.17.