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(Nr. 4628.) Statut fuͤr die Sozietaͤt zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra.
WVom 23. Februar 1857. .
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1.
verordnen, nach Anhörung der betheiligten Grundbesitzer, dem Antrage der großen
WMchrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1833.
Art. 2. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 183.) und des Gesetzes
vom 28. Februar 1843. &. 56. 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843.
Seite 51.), was folgt:
g. 1.
Um die im Flußgebiet der Unstrut von Bretleben bis Nebra belegenen,
zu Unseren Staaten gehbrigen Grundstücke, welche durch unzeitige Ueberschwemmungen
oder sonst an schädlicher Nässe leiden, gegen diese Ueberschwemmungen
zu schützen und besser zu entwässern, auch, soweit es in Folge der herzustellenden
Entwässerungsanlagen erforderlich wird, zu bewässern, werden die
Eigenthümer dieser Grundstücke zu einer Sozietät mit Korporationsrechten unter
dem Namen:
„Sozietät zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra“
vereinigt. Die Sozietät hat ihren Sitz zu Artkern und ihren ordentlichen Gerichtsstand
bei dem Kreisgerichte zu Sangerhausen.
g. 2.
Umfang bes Der Sogzietät liegt es ob, nach dem von dem Baurathe Wurffbain
Sozietétse unterm 1. Februar 1854. entworfenen Plane und dem Nachtrage dazu vom
Zwecke#. 23. Juni 1856.:
1) die Unstrut auf den in dem Plane bezeichneten Strecken zu reguliren und,
soweit es das Sozietätsinteresse erfordert, in dem regulirten Zustande zu
unterhalten;
2) die im Plane projektirten Hauptgräben, Sommerdeiche und Binnenentwässerungsgräben,
desgleichen die in diesen Graben erwa erforderlichen
Bewässerungsstauschleusen anzulegen und zu unterhalten.
Die sonstigen Bewässerungswerke und die kleineren Binnenentwässerungen,
welche in dem Regulirungsplane nicht projektirt sind, müssen von den speziell
dabei Betheiligten angelegt und unterhalten werden. Die Sozietät hat dergleichen
Anlagen, bei welchen mehrere Grundbesitzer interessirt sind, zu vermitteln
und nöthigenfalls auf Kosten der Betheiligten durchzuführen, nachdem der
Man dazu von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
nach Anhrung der Betheiligten fesigestellt ist.
Erhebliche Abaͤnderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur nach Anhörung des Sozietäts-Vor-