Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4628.)  Statut  fuͤr  die  Sozietaͤt  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra.
WVom  23.  Februar  1857.  .

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

verordnen,  nach  Anhörung  der  betheiligten  Grundbesitzer,  dem  Antrage  der  großen
WMchrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1833.
Art.  2.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  Seite  183.)  und  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.  &.  56.  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.
Seite  51.),  was  folgt:

g.  1.

Um  die  im  Flußgebiet  der  Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra  belegenen,
zu  Unseren  Staaten  gehbrigen  Grundstücke,  welche  durch  unzeitige  Ueberschwemmungen
  oder  sonst  an  schädlicher  Nässe  leiden,  gegen  diese  Ueberschwemmungen
zu  schützen  und  besser  zu  entwässern,  auch,  soweit  es  in  Folge  der  herzustellenden
  Entwässerungsanlagen  erforderlich  wird,  zu  bewässern,  werden  die
Eigenthümer  dieser  Grundstücke  zu  einer  Sozietät  mit  Korporationsrechten  unter
dem  Namen:

„Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben  bis  Nebra“
vereinigt.  Die  Sozietät  hat  ihren  Sitz  zu  Artkern  und  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Sangerhausen.

g.  2.

Umfang  bes  Der  Sogzietät  liegt  es  ob,  nach  dem  von  dem  Baurathe  Wurffbain
Sozietétse  unterm  1.  Februar  1854.  entworfenen  Plane  und  dem  Nachtrage  dazu  vom
Zwecke#.  23.  Juni  1856.:

1)  die  Unstrut  auf  den  in  dem  Plane  bezeichneten  Strecken  zu  reguliren  und,
soweit  es  das  Sozietätsinteresse  erfordert,  in  dem  regulirten  Zustande  zu
unterhalten;

2)  die  im  Plane  projektirten  Hauptgräben,  Sommerdeiche  und  Binnenentwässerungsgräben,
  desgleichen  die  in  diesen  Graben  erwa  erforderlichen
Bewässerungsstauschleusen  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Die  sonstigen  Bewässerungswerke  und  die  kleineren  Binnenentwässerungen,
welche  in  dem  Regulirungsplane  nicht  projektirt  sind,  müssen  von  den  speziell
dabei  Betheiligten  angelegt  und  unterhalten  werden.  Die  Sozietät  hat  dergleichen
  Anlagen,  bei  welchen  mehrere  Grundbesitzer  interessirt  sind,  zu  vermitteln
  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der
Man  dazu  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
nach  Anhrung  der  Betheiligten  fesigestellt  ist.

Erhebliche  Abaͤnderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  nach  Anhörung  des  Sozietäts-Vor-