Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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richtet haben, zum Transport ihrer Ladungen durch die Mündung gecharteten Lichterfahrzeuge, 
haben für jede mit vollständiger oder theilweiser Ladung bewerkstelligte Fahrt durch die Mündung 
eine feste Abgabe von einem Franken für jede Tonne ihres Gesammt-Raumgehalts zu zahlen. 
Lichterfahrzeuge, welche zum Ausladen von Ballast dienen, sind von jeder Abgabe frei. 
Die durch den gegenwärtigen Artikel den Seeschiffen und Lichterfahrzeugen auferlegte Abgabe 
von zwanzig Centimen und bezw. einem Franken für jede Tonne wird bei Dampfschiffen nach 
dem Netto-Raumgehalt gemäß Artikel 4 berechnet. 
Artikel 10. Schiffe und Fahrzeuge, welche in den Hafen von Sulina einlaufen, und mit 
weniger als einem Drittel ihrer Ladung wieder auslaufen, bleiben von den in den obigen Ar- 
tikeln 1, 2, 3 und 5 festgesetzten Abgaben frei; übersteigt jedoch ihr Raumgehalt zweihundert 
Lonnen, so entrichten sie beim Ausgang eine Abgabe von zwanzig Centimen für. jede Tonne als 
Leuchtfeuer= und Lootsen-Gebühr. 
Dieselbe Abgabe haben diejenigen Seeschiffe zu entrichten, welche ausnahmsweise Lichter- 
dienste verrichten, und zwar außer der im dritten Alinea des obigen Artikels 7 vorgeschriebenen 
Abgabe von einem Franken für jede Tonne. 
Seeschiffe oder Lichterfahrzeuge, welche im Hafen von Sulina Schutz gegen Unwetter suchen, 
sowie solche, welche in Folge irgend eines Unfalls sich in den Hafen zu flüchten genöthigt und 
ihre Seereise fortzusetzen verhindert werden, sind von jeder Abgabe frei, vorausgesetzt, daß sie 
vor Ablauf eines Jahres seit ihrer Einfahrt wieder in See gehen, ohne inzwischen Handels- 
geschäfte zu betreiben. 
Artikel 19. Die obigen Gebühren gelangen vom 1. Januar 1885 (neuen Stils) ab zur 
Anwendung für die auslaufenden Schiffe. 
Die vor dem 1. Januar 1885 in den Strom eingefahrenen Schiffe, welche nach diesem 
Datum wieder in See gehen, entrichten diejenige Eingangsabgabe, welche sie nach dem gegen- 
wärtig bestehenden Tarif zu zahlen haben würden. · 
  
Galatz, den 2. Dezember 1884. 
  
4. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
S Name und Stand Alter und. Heimath Grund Behörde, welche die Datum 
? der B fu Ausweisung —’i 
" gewiesenen . beschlufses. 
1. 2. 3. 4. b. 6. 
a. Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 
1 
Schlofsergeselle, Böhmen, ebendaselbst ortsangehörig, haus laut Erkenntniß 
  
. Lkon Skalski, Tisch·sgeboren am 29. September 1849 insDiebstahl im wieder- Königlich preußischer Re- 19. März 
er, 
Greczki, Kreis Rypin, Russisch-Polen, holten Rückfall (1½ zierunge- Präsident zud. I. 
ortsangehörig in Kottowy, ebendaselbst, Jahre Zuchthaus laut 
zuletzt wohnhaft in Briesen, Regie“- Erkenntniß vom 5. 
rungsbezirk Marienwerder, Oktober 1883), 
arienwerder, 
Ludwig Wilhelm, geboren am 17. September 1856 zu schwerer Diebstahl|Königlich sächsische Kreis- 18. Februar 
Schierz, Oberhennersdorf, Bezirk Rumburg. (2½ Jahre Zucht. hauptmannschaft Bautze 
zuletzt wohnhaft zu Seifhennersdorf, vom 9. Dezember 
Bezirk Zittau, Sachsen, 1882), 
  
  
  
 
	        
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