Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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B. für den Verkehr mit Anstralien. 
1. eine Linie von Bremerhaven nach dem Festlande von Australien, und zwar über einen nieder- 
ländischen oder belgischen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, 
Port Said, Suez, Aden, Tschagos-Inseln, Adelaide, Melbourne bis Sydney; 
2. F Wnschluflinie von Sydney über die Tonga-Inseln nach Apia (Samoa-Inseln) und zurück 
na ydney 
C. eine Zweiglinie von Triest über Hrindisi nach Alexandrien. 
Die Weiterführung der Linie B 1 von Sydney bis Brisbane bleibt dem „Norddeutschen Lloyd“ über- 
lassen, welcher eintretendenfalls auch bezüglich dieser Strecke die im gegenwärtigen Vertrage wegen Beförde- 
rung der Post übernommenen Verpflichtungen ohne besondere Vergütung zu erfüllen hat. 
Artikel 2. 
Auf den im Artikel 1 unter A und B genannten Postdampferlinien sind jährlich je 13 Fahrten in 
jeder Richtung in Zeitabständen von je 4 Wochen, auf der Mittelmeerlinie (C) jährlich 26 Fahrten in jeder 
Richtung zum Anschluß an die Linien nach und von Ostasien und Australien auszuführen. 
Der Unternehmer hat den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Genehmigung (bezw. 
endgültigen Feststellung) zu unterbreiten. Die Einreichung des Fahrplan-Entwurfs muß mindestens drei 
Monate vor dem Einführungszeitpunkt, die Einholung der Genehmigung zu Fahrplanänderungen mindestens 
zwei Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem sie eintreten sollen, bewirkt werden. 
Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 25 (letzter Absatz) näher fest- 
gesetzten Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans sowie das Anlaufen noch anderer, als der 
im Artikel 1 benannten Häfen anzuordnen. Für diejenigen Fälle jedoch, in denen es sich um eine Aenderung 
in der Fahrgeschwindigkeit oder in der Anzahl der Fahrten handelt, finden die Bestimmungen des Artikels 31 
Anwendung. Die angeordnete Aenderung ist dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, 
zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen. 
Artikel 3. 
Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen aufzunehmen 
und abzuliefern. · 
Die mit den Dampfern der Mittelmeerlinie zur Beförderung gelangende Post soll in der Regel 
zwischen Alexandrien und Suez auf dem Eisenbahnwege überführt werden. 
In Brindisi und Suez bei der Ausreise und in Alexandrien bei der Heimreise müssen die Dampfer 
der Mittelmeer= bezw. der ostasiatischen und australischen Linie zu der fahrplanmäßig festgesetzten Stunde 
bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt antreten zu können. Die Abfahrt darf nicht 
früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist. 
Artikel 4. 
Die Fahrten sind 
auf der ostasiatischen Hauptlinie (A 1) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 12 Knoten, 
auf der australischen Hauptlinie (B 1) und den beiden Anschlußlinien (A 2 und B 2) mit einer 
Geschwindigkeit von mindestens 11½⅛½ Knoten, 
auf der Mittelmeerlinie mit einer Geschwindigkeit von mindestens 12 Knoten 
auszuführen. 
Die Post muß von Brindisi nach Alexandrien oder umgekehrt in 69 (neunundsechszig) Stunden be- 
fördert werden. Für die Beförderung der Post zwischen Alexandrien und Suez auf dem Eisenbahnwege wird 
die Reichs-Postverwaltung Sorge tragen. Wenn und insoweit zur Ausführung dieser Leistung, nach dem Er- 
messen der Reichs-Postverwaltung, die Verwendung von Eisenbahn-Extrazügen auf der ganzen Strecke oder 
auf einer Theilstrecke zwischen Alexandrien und Suez nothwendig ist, soll der Unternehmer gehalten sein, die 
betreffenden Neisenden nebst deren Gepäck ebenfalls mittelst Extrazuges befördern zu lassen. Die Kosten hier- 
für sind von dem Unternehmer nach einem seinerseits mit der egyptischen Eisenbahnverwaltung zu verein- 
barenden Tarif, an diese Verwaltung unmittelbar zu entrichten. 
festgel Für die Beförderung der Post von der Uebernahme in Suez ab sind folgende Maximalfristen 
estgesetzt:
	        
Waiting...

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