Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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588 Stunden (in Worten 2c.) nach Hongkong, 
685 - = Shanghai, 
738 - - : Melbourne, 
811 - - = Sndney. 
Für die entgegengesetzte Richtung gelten die gleichen Zeiten, indeß wird für die Beförderung der 
Post von Shanghai nach Suez gegenüber der Hinfahrt eine um 24 (vierundzwanzig) Stunden längere Frist 
gewährt. Findet die Fahrt gegen den Monsun statt, so darf die Fahrzeit nach Shanghai um 63 (dreiund- 
sechszig), von Shanghai um 83 (dreiundachtzig), von Sydney um 44 (vierundvierzig) Stunden über- 
schritten werden. 
In den angegebenen Beförderungsfristen sind die Aufenthaltszeiten für die Zwischenhäfen enthalten, 
und zwar: 
auf der ostasiatischen Linie 
6 Stunden für Aden, 
24 - -Colombo, 
24 - = Singapore, 
24 - : Hongkong bei der Ausreise und 
48 - = Hongkong bei der Heimreise; 
auf der australischen Linie 
6 Stunden für Aden, 
12 - - die Tschagos-Inseln, 
24 - -ÊAdelaide und 
24 - - Melbourne. 
Die Fristen für die Beförderung der Post und für die Aufenthaltszeiten auf den Zweiglinien werden 
durch den Fahrplan festgesetzt werden. 
Die Fristen für die Beförderung der Post werden von dem Augenblick ab, in welchem das letzte 
Poststück an Bord des Schiffes gelangt, bis dahin gerechnet, wo das erste Poststück im Endhafen von Bord 
an Land gebracht wird. 
Artikel 5. 
Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen, vorbehaltlich besonderer Genehmigung des Reichs- 
kanzlers im Einzelfall, von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind letztere in Folge schlechten Wetters 
oder eines anderen Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, ge- 
zwungen, dem Fahrplan zuwider einen Nothhafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Verklarung, 
falls sie im Auslande zu bewirken ist, wenn thunlich, vor dem deutschen Konsul abzulegen. Kann ein ge- 
nügender Entschuldigungsgrund für das fahrplanwidrige Anlegen in glaubhafter Weise, insbesondere durch 
die abgelegte Verklarung und durch den Inhalt des Schiffsjournals nicht nachgewiesen werden, so ist für das 
erste Anlegen eine Strafe von 1 000 (eintausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt 
eine solche von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt; bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwider- 
handlung auf ein und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe 
von 2 000 bis 5 000 (fünftausend) Mark einschließlich festzusetzen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf diejenigen Fälle, in welchen fahr- 
planmäßige Häfen nicht angelaufen werden. 
  
Anrtikel 6. 
Jede Verspätung in der Abgangs= oder der Ankunftszeit an den Anfangs= und Endpunkten der 
Haupt= und Zweiglinien wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei Anwendung 
der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post verursacht ist, mit 
einer Strase von 50 (fünfzig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten Verspätung von 
über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der dreizehnten Stunde ab 
auf das Doppelte. 
Diese Strafbeträge werden je mit dem doppelten Betrage eingezogen, wenn die Verzögerung in der 
Abfahrt durch Verladung von Gütern herbeigeführt worden ist.
	        
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