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Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt
an den Zwischenhäfen festzusetzen.
Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die
Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 25
bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde.
Zum Zweck der Kontrole über die planmäßige Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen
Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte des Kurses ein alle erforderlichen Angaben enthaltender
beglaubigter Auszug aus dem Schiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, die
bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise ausüben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die Dampfer
nicht zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem anderen Wege zu
befördern, so hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu ersetzen, welche durch diese Be-
förderung entstehen.
Artikel 7.
Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 2 bezeichneten Fahrten die erforderlichen
Dampfer, und zwar mindestens
a) für die ostasiatische und die australische Hauptlinie je 5 Dampfer;
b) für die ostasiatische und die australische Zweiglinie je 1 Dampfer und außerdem für beide Linien
1 Reservedampfer, welchem auf Verlangen ein zweiter Reservedampfer hinzutreten wird;
c) für die Mittelmeerlinie 2 Dampfer
auf seine Kosten einzustellen und zu unterhalten.
Von diesen Dampfern sind mindestens sechs neu zu erbauen, von denen drei in die ostasiatische und
die australische Hauptlinie (A 1 und B 1), die drei übrigen in die ostasiatische und australische Anschluß-
linie (A 2 und B 2) innerhalb achtzehn Monaten nach Vollziehung des Vertrages einzustellen sind.
Sämmtliche in die Linien einzustellende Dampfer dürfen in ihrer Konstruktion und Einrichtung,
namentlich in Bezug auf Sicherheit, Bequemlichkeit und Komfort für die Reisenden, sowie hinsichtlich der
Verpflegung den auf denselben Linien laufenden Postdampfern anderer Nationen nicht nachstehen, und
müssen insbesondere den im folgenden Artikel angegebenen Anforderungen entsprechen.
Artikel 8.
Die Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffsbesatzung und den zur Aufnahme der Post
und deren etwaigen Begleiter bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Beförderung von Passagieren
dreier verschiedener Klassen haben. Die Räume müssen mit allen für die Passagiere nothwendigen Gegen-
ständen ausgerüstet sein. In den Räumlichkeiten der dritten Klasse sind Schlafeinrichtungen, bestehend aus
Matratze und Kopfkissen, in genügender Anzahl herzurichten. Für einzeln reisende Personen weiblichen Ge-
schlechts sind besondere Abtheilungen herzurichten, welche verschließbar sein müssen.
An Bord der von Deutschland nach Ostasien und Australien gehenden Dampfer soll sich auf der
Hin= und Rückreise ein in Deutschland approbirter A1rzt befinden.
Die Schiffe müssen durch Querschotte in soviel wasserdichte Abtheilungen getheilt sein, daß durch
das Volllaufen von zwei Abtheilungen das Sinken des Schiffes nicht herbeigeführt wird. Die Ouerschotte
sind dieser Bedingung entsprechend hoch genug zu führen; das Schott zur vordersten Abtheilung des Schiffes
darf keine Thür enthalten, die Thüren in den übrigen Schotten müssen leicht und sichernd geschlossen werden
können. Ferner sind Rettungsboote in einem der Gewohnheit entsprechenden Umfange und Schwimmgürtel
be hue der Meistzahl an Passagieren und Mannschaften mindestens gleichen Stückzahl für jedes Schiff zu
eschaffen.
Rücksichtlich der Zweiglinien bleibt dem Reichskanzler die Befugniß zur Ermäßigung der in diesem
Artikel gestellten Anforderungen vorbehalten.
Artikel 9.
Der Brutto-Raumgehalt der einzustellenden Dampfer soll wenigstens betragen:
3 000 Register-Tons für die Linien A 1 und B 1 des Artikels 1,
1 500 - -Linie A 2 "O
1 000 - - " - B 2 - - -
2 000 O5 --0 (Mittelmeer) „