Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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nehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem Kapitän bezw. Schiffs- 
offizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Einladung angegeben worden ist. Immerhin wird die 
Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern von dem Vorliegen be- 
deutender Werthsendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich ein mit der Beaussichtigung 
der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, soll der Unternehmer jedoch für Verlust oder Be- 
schädigung von Postsachen nur dann haften, wenn der Schaden entstanden ist: 
1. durch Schiffs= oder Seeunfall, ausgenommen allein die unabwendbaren Folgen eines Natur- 
ereignisses, oder 
2. durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers, seiner Leute oder der Schiffsbesatzung, 
oder 
3. durch Handlungen der auf dem Schiffe befindlichen Reisenden. 
Artikel 17. 
Dem Unternehmer wird die Einnahme an Fracht= und Ueberfahrtsgeldern überlassen. Die Fest- 
setzung der Tarife erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. Zu diesem Behuf sind die Entwürfe 
der bei Eröffnung des Betriebs in Kraft zu setzenden Tarife mindestens drei Monate vor der Betriebs- 
eröffnung dem Reichskanzler einzureichen. 
Spätere Abänderungen des Tarifs sind mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkte, zu welchem 
sie in Kraft treten sollen, dem Reichskanzler anzuzeigen, und gelten als genehmigt, sofern bis zu dem erwähnten 
Zeitpunkte eine anderweite Bestimmung des Reichskanzlers nicht erfolgt. 
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife, sowie der dazu ergehenden Abänderungen hat der Unter- 
nehmer die etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen. 
Artikel 18. 
Der Tarif für die Güterbeförderung von und nach Hamburg soll mit demjenigen von und nach 
Bremen völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der „Norddeutsche Lloyd“ die Beförderung der von 
und nach Hamburg aufgegebenen Güter zwischen Hamburg und Bremerhaven auf dem Wasserwege kostenfrei 
zu bewirken, und für diese Beförderung alle erforderlichen Einrichtungen zu treffen, damit im Versandt der 
von und nach Hamburg zu überführenden Transporte keine Verzögerung oder Benachtheiligung gegenüber 
den in Bremen direkt aufgegebenen vorkomme. 
Der „Norddeutsche Lloyd“ verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen 
wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den 
Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Ver- 
langen des Absenders den Vertrag über den ganzen Transport von der Sammelstelle bis zu dem über- 
seeischen Bestimmungsort der Frachtgüter abzuschließen. Hierbei sind die Tarife so zu gestalten, daß die 
Gesammtfracht, einschließlich der Eisenbahnfracht von der Sammelstelle zum Einschiffungshafen, sich bei der 
Beförderung über Bremen nicht höher stellt, als bei der Beförderung über den nach Artikel 1 anzulaufenden 
niederländischen oder belgischen Hafen. 
Die in das Konossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen (Betriebs-Reglement) für die 
Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. 
Nitroglycerin und andere Gegenstände, deren Transport mit Gefahr verbunden ist, dürfen mit den 
Dampfern nicht befördert werden. 
  
Artikel 19. 
Die von dem „Norddeutschen Lloyd“ für den Betrieb der Postdampferlinien angestellten Personen, 
einschließlich der in ausländischen Plätzen bestellten Agenten sollen, soweit durch besondere Verhältnisse nicht 
Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige sein. 
An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unternehmer Agenten unterhält, sollen letztere auf 
Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maßgabe der von der Reichs-Postver- 
waltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienstverrichtungen unter 
Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs-Postverwaltung festgesetzt. 
Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampferlinien Angestellte, welche einer erheblichen Ver- 
letzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem Dienst-
	        
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