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kommen, seltener als einmal jährlich, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal der vorgeschriebenen Revision
unterzogen werden. Die letztere ist in unregelmäßigen Zwischenräumen ohne Anmeldung vorzunehmen.
Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und Bilanzen, aus
Statuten und ähnlichen Materialien vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des
Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der revidirenden
Beamten bleibt überlassen, wieweit die Revision auszudehnen und insbesodere ob und inwieweit behufs sach-
gemäßer Ausführung derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht von
Korrespondenzen, Belägen und sonstigen Schriftstücken, sowie namentlich auch der Geschäftsbücher erforderlich
ist. Jedes zur Prüfung gezogene Schriftstück, mit Ausnahme der Werthpapiere, ist zu paraphiren.
Ueber den Verlauf der Revision ist ein von dem Revidirten nicht zu unterzeichnendes Protokoll auf-
zunehmen, in welchem die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig
besteuerten Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind. Dasselbe ist der Direktivbehörde vorzulegen,
welche das Erforderliche wegen Einziehung der fehlenden Stempel beziehungsweise wegen Nachstempelung ver-
anlaßt und über die Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens beschließt.
Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktivbehörde einen Bericht
über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichsstempelgesetz
und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Um-
gehungen u. s. w. — Eine Uebersicht der nach §. 38 Absatz 2 a. a. O. der Revision unterliegenden An-
stalten, der Anzahl der bei denselben ausgeführten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, des
Betrages der in Folge der letzteren eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen ge-
stellten Strafanträge ist beizufügen.
Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Protokolle über die abgehaltenen Revisionen
und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichskanzler zur Kenntniß-
nahme mit.
Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht. Die genaue
Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichsbank-
Direktoriums überwacht.
Uebergangsbestimmungen.
16. Für die letzten drei Quartale des Etatsjahres 1885/86 sind von den Direktiobehörden zwei
Uebersichten des Ertrages der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (A) über die auf Grund des Gesetzes
vom 1. Juli 1881 erhobenen Steuerbeträge nach dem bisherigen Muster (Nr. 13 der Bestimmungen vom
7. Juli 1881), die andere (B) über die auf Grund des Gesetzes vom 29. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl.
S. 171) erhobenen Reichsstempelabgaben für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte nach dem neuen Muster
(oben Nr. 12) aufzustellen und an das Reichsschatzamt einzusenden.
In der Uebersicht A finden alle im Etatsjahre 1885/86 aufgekommenen Reichsstempelabgaben für
Werthpapiere und Loose von Privatlotterien, sowie diejenigen Steuerbeträge für Schlußnoten und Rechnungen,
welche bis zum 30. September 1885 noch auf Grund der Bestimmungen in den §s. 6 bis 11 des Gesetzes
vom 1. Juli 1881 (Nr. 9 und 10 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881) erhoben worden sind,
ihren Platz; ebenso die betreffenden Registerdefekte und Rückerstattungen, soweit sie im Etatsjahre 1885/86
zur Verrechnung gelangen.
In der Uebersicht B werden nur die auf Grund der Bestimmungen des neuen Gesetzes und der zu
demselben ergangenen Ausführungsvorschriften erhobenen Reichsstempelabgaben für Kauf= und sonstige An-
schaffungsgeschäfte nachgewiesen. ·
Zur Aufstellung dieser Uebersichten haben die Steuerstellen ihr Heberegister für das 2. Quartal des
Etatsjahres 1885/86 in zwei Abtheilungen zu führen. Die Abtheilung B, zu der das neue Formular
(oben Nr. 1) in Anwendung kommt, dient zur Vereinnahmung der Beträge, welche nach Nummer 12, 17
und 30 der Ausführungsvorschriften bereits in dem bezeichneten Quartal für Abstempelung von Formularen
zu Schlußnoten, sowie für verkaufte gestempelte Formulare zu Schlußnoten und neue Reichsstempelmarken
erhoben werden. Diese Beträge gehören bei der Abrechnung mit der Reichskasse zu den Einnahmen für das
2. OQuartal 1885/86. «
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