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Für den Fall, daß bei den Unterämtern in der Zeit vom Schluß des 2. Rechnungsquartals
(26. September bis 30. September) noch Reichsstempelabgabe für Schlußnoten und Rechnungen nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 zur Erhebung kommt, ist dieselbe in einem besonderen
Abschnitt (A) der nach dem neuen Muster zu führenden Heberegister für das 3. Ouartal 1885/86
nachzuweisen.
17. Der Uebersicht A für das 1. bis 4. Ouartal des Etatsjahres 1885/86 ist eine Nachweisung (A)
der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelmarken nach dem bisherigen Muster und der Uebersicht B für
das 2. bis 4. Quartal 1885/86 eine Nachweisung (B) der Einnahme und Ausgabe von Formularen zu
Schlußnoten und Reichsstempelmarken nach dem neuen Muster (oben Nr. 13) beizufügen. Zur Aufstellung
der Uebersicht B haben die Steuerstellen das nach den Bestimmungen unter Nummer 4 zu führende Konto
schon im Laufe des 2. Ouartals des Etatsjahres zu eröffnen.
18. Die am 1. Oktober 1885 bei den Steuerstellen noch vorhandenen, nicht mehr verkäuflichen
Reichsstempelmarken der bisherigen Art sind an die Direktivbehörden (in Preußen an das Haupt-Stempel-
magazin) abzuliefern und dort in Gegenwart zweier Beamten durch Verbrennen zu vernichten. Die Ver-
nichtungsverhandlungen werden der vorstehend unter 17 gedachten Nachweisung A als Ausgabebeläge bei-
gefügt. In den Verhandlungen ist die Menge und der Steuerwerth der verbrannten Marken, sowie der
Betrag der dafür an die Reichsdruckerei gezahlten Herstellungskosten anzugeben. Der Reichskanzler wird er-
mächtigt, diese Herstellungskosten den Landesregierungen von der Reichs-Hauptkasse erstatten zu lassen.
19. In derselben Weise, jedoch auch in Preußen bei den Direktivbehörden, erfolgt die Vernichtung
der gestempelten Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken der bisherigen Art, für welche nach
Ziffer 31 der Ausführungsvorschriften den Steuerpflichtigen der Werth der dafür entrichteten Stempelabgabe
baar erstattet ist. Ueber die Vernichtung dieser Stempelzeichen sind besondere, den Nachweisungen über Ein-
nahme und Ausgabe (Muster 5) nachrichtlich beizufügende Verhandlungen aufzunehmen. Die zurück-
gezahlten Beträge werden wie die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen verrechnet.
20. Bis zum 31. Dezember 1885 dürfen sich die Steuerstellen zur Herstellung gestempelter Formu-
lare zu Schlußnoten sowie zur Abstempelung von Vertragsurkunden anstatt des in Nummer 7 Absatz 2
bestimmten Stempels noch des Amtsstempels, mit dem die Abstempelung der mit Marken versehenen Formular#
zu Schlußnoten und Rechnungen bisher zu bewirken war, in Ermangelung eines solchen aber ihres gewöhn-
lichen Amtsstempels bedienen.