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tragten des Kriegsministeriums für den Bezirk jeder Korps-Intendantur mittelst schriftlicher Abstimmung. Die
Zahl der zu wählenden Vertreter der Arbeiter beträgt für den Bezirk der Intendantur
des Garde-Kords 3
1 Armee-Korps 18
§
- - - 4
- III. - * 20
- IV. - - 6
- V. - - 3
-MV.. - - 4
-VII. - - 3
-VIII. - - 9
- IX. - - 3
- X. - - 3
- XI. * * 6
TXIV. - - 3
-XV. - - 7
zusammen 92
Die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Bestimmung der Zahl der in jedem Wahlbezirke zu wäh-
lenden Vertreter der Arbeiter wird durch die Korps-Intendantur unter Berücksichtigung der Zahl der Mit-
glieder bewirkt, welche den wahlberechtigten Kassen angehören und in Betrieben der Heeresverwaltung be-
schäftigt werden.
Die Zahl der für den Bezirk jeder Korps-Intendantur zu wählenden Vertreter der Arbeiter, die
Zusammensetzung der Wahlbezirke, sowie die auf jeden Bezirk entfallende Zahl der Arbeitervertreter sind aus
einer Nachweisung ersichtlich, welche auf der Rückseite jedes Stimmzettels (§. 2) enthalten ist.
8. 2.
Die Vorstände derjenigen Orts--, Betriebs- (Fabrik-) und Innungskrankenkassen, sowie der Knapp-
schaftskassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Heeresverwaltung und im Bezirk der betreffenden
Korps-Intendantur beschäftigte versicherte Personen angehören, erhalten von der betreffenden Korps-Inten-
dantur behufs der Wahl der Arbeitervertreter und ihrer Ersatzmänner je einen mit dem Stempel der Korps-
—Jrntendantur versehenen Stimmzettel, auf welchem der Wahlbezirk, der Name und die in Betracht kommende
Mitgliederzahl der wahlberechtigten Kasse, endlich der Name und Wohnort des Beauftragten des Kriegs-
ministeriums angegeben sind.
Jedem Stimmzettel wird ein Exemplar dieses Wahlregulativs beigefügt.
S. 3.
Als die in Betracht kommende Mitgliederzahl der Kasse gilt diejenige, welche von der örtlichen Ver-
waltungsbehörde in das der Korps-Intendantur eingereichte Verzeichniß der in dem betreffenden Betriebe be-
schäftigten Mitglieder der wahlberechtigten Kassen eingetragen worden ist.
§. 4.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, unfallversicherungspflichtige Kassenmitglieder, welche in
Betrieben der Heeresverwaltung und im Wahlbezirke beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
S. 5.
Die Wahl erfolgt durch die seitens der Kassenangehörigen gewählten Mitglieder der Vorstände der
zu einem Wahlbezirke gehörigen Kassen. Die den Kassenvorständen angehörenden Vertreter der Arbeitgeber sind
von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen.
Jeder Vorstand beruft zur Vornahme der Wahl alsbald nach Empfang des Stimmzettels seine
wahlberechtigten Mitglieder, welche darüber durch Stimmenmehrheit zu beschließen haben, wen sie durch Aus-
füllung des Stimmzettels als Arbeitervertreter oder Ersatzmann wählen wollen.
Behufs Ausübung der Wahl haben die genannten Vorstandsmitglieder unter Benutzung des auf dem
Stimmzettel enthaltenen Vordrucks die Namen und Wohnorte (Wohnungen) von so vielen wählbaren Per-
sonen in den Stimmzettel einzutragen, wie von ihnen Arbeitervertreter und Ersatzmänner zu wählen sind.
Gleichzeitig ist für jede Person der Betrieb, in welchem sie beschäftigt ist, anzugeben.