Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben und mit der auf demselben vorgedruckten 
Bescheinigung zu versehen, daß die wahlberechtigten Vorstandsmitglieder in üblicher Weise zur Wahl einge- 
laden worden sind, und daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen in den 
Stimmzettel eingetragen worden, ihre Stimme gegeben hat. 
Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der letztere portofrei 
an den Beauftragten des Kriegsministeriums einzusenden. 
§. 6. 
Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck und den Stempel der Korps-Intendantur tragen, 
sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 
8. 7. 
Die Beauftragten des Kriegsministeriums, welche von der Korps-Intendantur mit dem erforderlichen 
Listenmaterial versehen und von dem Tage der Absendung der Stimmzettel in Kenntniß gesetzt werden, stellen 
binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungsfrist (S. 5) die Wahlergebnisse wahlbezirksweise zusammen 
und nehmen hierüber unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers für die Korps-Intendantur ein Pro- 
tokoll auf, aus welchem die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die 
Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen (§§. 6, 20) und die 
Namen der gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner zu ersehen sind. Der Grund der Ungültigkeit von 
Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 
§. 8. 
Auf die in den Stimmzettel eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, wie von der 
Korps-Intendantur als Zahl der Mitglieder der wahlberechtigten Kasse in den Stimmzettel eingetragen 
worden sind (88. 2, 3). 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmen- 
gleichheit das von dem Beauftragten des Kriegsministeriums zu ziehende Loos. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt, zunächst für die Arbeitervertreter, demnächst 
für die Ersatzmänner. 
Sind in einem Wahlbezirk mehrere Arbeitervertreter und deren Ersatzmänner zu wählen, so gilt 
derjenige, welcher die meisten Stimmen als Arbeitervertreter erhalten hat, als erster, derjenige, welcher die 
nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, derjenige, welcher danach die meisten Stimmen erhalten hat, 
als dritter Arbeitervertreter und so fort. 
Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Ersatzmann erhalten hat, gilt als erster Ersatzmann 
des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersatzmann des zweiten, der- 
jenige, welcher danach die meisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersatzmann des dritten Arbeitervertreters 
und so fort. Nach Erfüllung der Zahl der ersten Ersatzmänner ist diejenige Person, welche weiter die meisten 
Stimmen als Ersatzmann erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten 
Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des zweiten, derjenige, welcher danach die meisten Stimmen 
erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des dritten Arbeitervertreters gewählt und so fort. Ist eine Person als 
Arbeitervertreter gewählt, so kommen die auf dieselbe bei der Ersatzmännerwahl etwa gefallenen Stimmen 
nicht mehr in Betracht. 
  
  
  
  
S. 9. 
Die gewählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner werden durch den Beauftragten des Kriegs- 
ministeriums von der auf sie gefallenen Wahl unter Angabe des Bezirks der Korps-Intendantur, für welchen 
sie gewählt sind, schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
8. 10. 
Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Vertreter und Ersatzmänner nicht erreicht, 
so wird unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen eine Nachwahl vorgenommen. Die Wahl der Bei- 
sitzer zum Schiedsgericht wird dadurch nicht aufgehalten. 
II. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht. 
§5. 11. 
Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Arbeitervertreter, 
welche für den Bezirk der Korps-Intendantur gewählt sind. Dieselben treten zu diesem Zweck auf Einladung 
82“
	        
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