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Der Beauftragte des Kriegsministeriums hat die nach der Loosung ausscheidenden Personen von
ihrer Ausloosung in Kenntniß zu setzen.
Die ausgeloosten oder später im regelmäßigen Wechsel ausscheidenden Personen bleiben so lange in
Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben.
8. 19.
Binnen acht Tagen nach der Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht reicht der Beauftragte des Kriegs-
ministeriums die von ihm aufgenommenen sämmtlichen Protokolle unter Beifügung der Stimmzettel der be-
treffenden Korps-Intendantur ein. Letztere hat die Zentralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des
Schiedsgerichts belegen ist (vergl. S. 48 des Unfallversicherungsgesetzes), von dem Ausfall der Wahlen der
Beisitzer zum Schiedsgericht und von dem Ausfall der Wahlen der Arbeitervertreter in Kenntniß zu setzen.
8. 20.
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden
nicht mitgezählt.
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen
sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wäh-
lenden eingetragenen Namen entfallen.
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde an das
Reichs-Versicherungsamt der Beauftragte des Kriegsministeriums.
Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Reichs-Versicherungsamt ent-
schieden. Befindet dasselbe die Ungültigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl nach Maß-
gabe dieses Regulativs zu wiederholen.
Ist die Wahl eines Arbeitervertreters oder Ersatzmannes ungültig erklärt worden, so ist die Wahl
der Schiedsgerichtsbeisitzer nur dann zu wiederholen, wenn in der Entscheidung festgestellt worden ist, daß die
Ungültigkeit der Wahl des Arbeitervertreters oder Ersatzmannes auf die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer von
Einfluß gewesen ist. v
§. 21.
Alle Zustellungen des Kriegsministeriums und seiner Beauftragten an die wahlberechtigten Kassen-
vorstände, an die Arbeitervertreter und die gewählten Personen erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen
bedingen, durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Empfangsschein.
IV. Vergütungen.
§. 22.
Die zur Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer erschienenen Vertreter der Arbeiter erhalten aus der Kasse
der Heeresverwaltung auf Anweisung der Korps-Intendantur Ersatz für nothwendige baare Auslagen und
entgangenen Arbeitsverdienst, letzteren nach der Akkord= bezw. Tagelohnklasse, welcher der Arbeitervertreter in
dem Betriebe, in welchem er beschäftigt ist, angehört.
Für Reisen, welche die Vertreter der Arbeiter auf Einladung oder Anordnung der Korps-Intendantur
oder des Vorsitzenden des Schiedsgerichts unternehmen, erhalten dieselben außer der Entschädigung für ent-
gangenen Arbeitsverdienst, die bei Ausführung von Dienstreisen zuständigen Reisekosten und Tagegelder und
zwar nach den Sätzen für Unterbeamte, sofern ihnen nicht höhere Reisegebührnisse zustehen. Vertreter der
Arbeiter, welche ein feststehendes Monatseinkommen beziehen, erhalten keine Entschädigung für entgangenen
Arbeitsverdienst.
Die dieserhalb aufzustellenden Liquidationen, belegt mit einer Bescheinigung der örtlichen Verwaltungs-
behörde über die Höhe des zuständigen Akkord= bezw. Tagelohnsatzes, sind nach Schluß des Wahltermins
(5. 11) von dem Beauftragten des Kriegsministeriums hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Tage und zu-
rückgelegten Entfernungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu bescheinigen und von ihm alsdann sofort
an die Korps--Intendantur zur Zahlungsanweisung einzusenden. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an
das Kriegsministerium zulässig.
Berlin, den 23. Oktober 1885. Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.