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meter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb
des Geleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag
der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maße.
9 Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt der
Bundesrath.
(4) An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach Art ihrer
Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
S. 3.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkreuzungen,
Schiebebühnen und Drehscheiben.
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und nicht für gewöhnlich ver-
schlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen
gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
(2) Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegenden
Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die Zungenspitze befahren wird, muß mit der Vorrichtung zum
Stellen der Signale am Abschlußtelegraphen in einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß das
Fahrsignal an letzterem nur gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für den vorgeschriebenen Weg gestellt
ist, und daß die Weiche nicht umgestellt werden kann, so lange das Fahrsignal steht.
(3) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen (s. 46 Abs. 4) liegenden
Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den optischen Fahrsignalen in gegenseitigem Abhängigkeits-
verhältniß stehen, mit besonderen Signalen verbunden sein, welche die jedesmalige Stellung der Weichen kennt-
lich machen. «
(4) Auf die württembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absatz 3 bis auf Weiteres nur
mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach dem Ermessen der Königlich
württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert.
(5) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Ab-
weichungen von der Bestimmung im Absatz 2, namentlich für Bahnhöfe mit weniger bedeutendem Verkehr
und Haltestellen zuzulassen. #
(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der
Verriegelungs-Vorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur
bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
(7) In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig, Drehscheiben nur
in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zulässig. «
(8) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen sind durch Signale nach
jeder Richtung zu sichern.
8. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht,
um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. ·
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene oder.
höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der Landespolizei-
behörde auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen werden.
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müössen mit starken, leicht sichtbaren Barrieren
in angemessener Entsernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises versehen sein. Zum Zwecke der Be-
nutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene, ledig-
lich den Fußgängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Dreh-
kreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen.
(4) Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Bestimmungen des
§. 2 zu beachten.
(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder
Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Schließen der Sperrbäume zu läuten