Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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(2) Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre Uniform als solche 
kenntlichen Fortifikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die Stationen innerhalb des Festungs- 
rayons zu betreten. 
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, sowie zur Ab- 
holung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der Stationen 
und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung der Güter zu benutzen. 
(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen, steht den 
Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestimmen. 
8. 56. 
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren 
Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten 
Schleifen erfolgen. 
  
  
8. 57. 
Betreten der Bahn durch Vieh. 
(1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt derjenige verant- 
wortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
(2) Das Treiben von größeren Viehherden über die Bahnübergänge ist innerhalb zehn Minuten vor 
dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet. 
8. 58. 
Benutzung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten 
Bedingungen benutzt werden. 
8. 59. 
Geschlossene Uebergänge. 
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehherden und 
Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an 
den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren 
nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
§S. 60. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, so- 
wie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf 
das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, 
die Nachahmungen von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme 
aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
8. 61. 
Verbot des Ein= und Aussteigens während der Bewegung der Züge. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hülfeleistung dazu, 
ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung 
befindet, ist verboten. 
8. 62. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §s. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen des Betriebs- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also lauten: 
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegen- 
stände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Ge- 
wehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen
	        
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