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in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal ist berechtigt, sich
in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung von Hand-
munition gestattet."
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
eine härtere Strafe verwirkt ist.
S. 63.
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung
der im §. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und
sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er
eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht
übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch
eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
(3) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats= oder Polizei-
anwalt abzuliefern.
8. 64.
Verfahren im Fall einer Festnahme.
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem
auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern
zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität
bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt,
die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage
des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizeianwalt eingesendet werden muß.
S. 65.
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der 88. 53 bis 65 dieses Reglements und der 88. 13, 14, 22 Absatz 2 und 5 und
8. 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum auszuhängen und ferner auf jeder Station ein dem
Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen.
V. Bahnpolizei-Beamte.
8. 66.
Bezeichnung der Bahnpolizei-Beamten.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebs-Inspektoren,
Betriebs-Inspektoren und Betriebs-Bau-Inspektoren (Transport-Ober-Inspektoren, Trans-
port-Inspektoren und deren Assistenten),
Eisendahn-Baumeister, Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure,
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
ferner:
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Inspektoren, Bahnhofs-Verwalter),
ilstemneussfeher (Bahnhofs-Aufseher) und Stations-Assistenten (Bahnhofs-Inspektions-
Assistenten),
8. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfsbahn-
wärter (Beiwärter),
11. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-Schaffner),
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), ·
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