Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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5. 35. 
Stellung der Räder. 
(1) Die NRäder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander fest- 
gestellt sein. · 
(2) Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe über dem mittleren Laufkreis des 
Rades nicht weniger als 25 mm und auch im Zustand der größten Abnutzung der Radreifen nicht mehr als 
35 mm betragen darf. 
(3) Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1 357 mm und höchstens 1 363 mm 
betragen. 
(4) Bis zur Höhe von 100 mm über Schienenoberkante darf kein Theil über die innere Seitenfläche 
des Radreifens hervorragen. 
8. 36. 
Spielraum für die Spurkränze. 
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an dieser gemessen) 
darf bei normaler Spurweite nicht unter 10 mm und auch bei der größten zulässigen Abnutzung der Spur- 
kränze nicht über 25 mm betragen; bei den Mittelrädern sechsrädiger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammt- 
spielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Rädern) bis 40 mm zulässig. 
S. 37. 
Raddurchmesser. 
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens 
800 mm betragen. 
(2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche gemessen, soll so 
groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute 
nicht überschritten werden: 
  
  
——·.— – — 
Lokomotiven mit 
ungekuppelten oder 
4 gekuppelten Rädern 6 gekuppelten Rädern 8 gekuppelten Rädern 
  
Kolbengeschwindigkeit in der Mi- 
nute........ 300 m 250 m 200 m 
Umdrehungszahl der Triebräder in 
der Minute ·... 260 200 160 
  
  
  
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute, als die 
im Absatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung der Aussichtsbehörde bei solchen 
Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit 
der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist. 
S. 38. 
Achsstärke. 
(!) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Entfernung der Achs- 
schenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen Brutto- 
belastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen:
	        
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