Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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ohne  diese  Bedingung  ein  höheres  Gebot  als  das  mit  derselben  erlangte  Meist—
gebot  thun  zu  wollen  erklärt  hat;

6.  daß  ein  Gebot  ohne  gesetzlichen  Grund  zurückgewiesen  worden,  sofern  nicht  der
Zuschlag  auf  ein  dasselbe  übersteigendes  Gebot  erfolgt  ist;

7.  daß  durch  die  Ertheilung  des  Zuschlags  die  Bestimmungen  in  8§  116,  117,  119,
123,  125,  126,  127,  130  verletzt  worden  sind;

8.  im  Falle  der  Versteigerung  einer  Mehrzahl  von  Grundstücken,  daß  ein  Grundstück
versteigert  worden,  obgleich  der  durch  die  vorangegangene  Versteigerung  anderer
Grundstücke  erlangte  Erlös  zur  vollständigen  Deckung  der  Forderung  des  betreibenden
  Gläubigers  ausreicht;

9.  daß  der  Beschluß  auf  Ertheilung  des  Zuschlags  in  Betreff  der  Bezeichnung  des
Grundstücks,  des  Erstehers  und  des  Kaufpreises  den  im  Terminsprotokoll  festgestellten
  Vorgängen  nicht  entspricht.

Das  Rechtsmittel  kann  im  Falle  2  nur  von  Realberechtigten,  deren  Ansprüche  durch
das  Meistgebot  nicht  gedeckt  sind,  im  Falle  7  vom  Schuldner  und  von  allen  Realberechtigten,
wenn  eine  Verletzung  des  §  116  oder  des  §  117  vorliegt,  in  den  übrigen  Fällen  von
dem  Schuldner  und  von  den  Realberechtigten,  deren  Ansprüche  durch  das  Meistgebot  nicht
gedeckt  sind,  in  dem  Falle  6  auch  von  dem  Bieter,  dessen  Gebot  zurückgewiesen  worden
ist,  und  in  dem  Falle  9  auch  von  der  im  Beschluß  auf  Ertheilung  des  Zuschlags  als  Ersteher
  bezeichneten  Person  eingelegt  werden.

Das  Rechtsmittel  ist  zu  verwerfen,  wenn  es  auf  solche  Gründe,  welche  der  Beschwerdeführer
  bis  zum  Termin  oder  im  Termin  bis  zum  Zuschlag  geltend  machen  konnte  und
nicht  geltend  gemacht  hat,  gestützt  und  nicht  deshalb  Widerspruch  gegen  die  Abhaltung
des  Termins  oder  gegen  Ertheilung  des  Zuschlags  erhoben  worden  ist.

149.  Das  wegen  Verletzung  des  §  116  oder  des  §  117  eingelegte  Rechtsmittel
ist  zu  verwerfen,  wenn  bis  zur  Entscheidung  über  dasselbe  der  mangelnde  Nachweis  oder
die  Genehmigung  des  Zuschlags  Seiten  des  Erstehers  in  einer  den  Vorschriften  des  §  116

entsprechenden  Urkunde  beigebracht  wird.  Die  Kosten  des  Rechtsmittels  hat  solchenfalls
der  Ersteher  zu  tragen.

*150.  Im  Falle  des  §  148  unter  4  ist  vor  Ertheilung  der  Entscheidung  über
das  Rechtsmittel  der  Ersteher  von  dem  Beschwerdegericht  oder  auf  dessen  Anordnung  vom
Vollstreckungsgericht  aufzufordern,  sich  innerhalb  einer  Frist  von  einer  Woche  zum
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  in  einer  den  Vorschriften  in  §  116  entsprechenden
Urkunde  darüber  zu  erklären,  ob  er  außer  dem  Kaufpreise,  um  welchen  der  Zuschlag

ertheilt  worden  ist,  den  Betrag  zu  gewähren  Willens  sei,  welcher  zur  Ergänzung  der
dem  Mindestgebot  entsprechenden  Summe  erforderlich  ist.

1884.  38