Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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ten  Staaten,  und  eine  vollstaͤndige  Nachweisung  der  Zulaͤssigkeit  nach  den
Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  vorausgehen.

3)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesctzlich  bestehenden  Saͤtze  der  Steuern  von
inländischem  Traubenmost  und  Wein,  vom  Tabacksbau  und  Branntwein,
so  wie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem
geschroteten  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls  den  höchsten
Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher  jene  Steuern
eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,  an  Ausgleichungs-Abgaben
  von  diesen  Artikeln  bei  deren  Eingang  aus  einem  Lande,  in  welchem
keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt  ist,  erhoben  werden  darf,
wemn  auch  die  betreffende  Steuer  des  Staates,  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe
  bezieht,  diesen  höchsten  Satz  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bei  der  Ueberführ
der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  WVereinsland  niche  gewährt
werden.

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblätter,
Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Scaaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungs-Abgabe  erhoben  wird,  soll  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe
  von  diesen  Erzeugnissen,  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für
Rechming  der  Communen  beibehalten  oder  eingeführt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgur  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,
oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diesenigen  im  Umfange
des  Vereins  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Wereinsstaat
transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Pereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande
der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben
worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  contrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getrossen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung

Jahrgang  16833.  (No.  1173.)  Nu  oder