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2. Zwischen Absatz V und VI ist nachstehender neue Absatz einzuschalten:
Va Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt, daß
an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Aufschrift, zu gewissen Zeiten in
bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung oder zu
gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden
sollen. Die hierfür im voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr;
sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten
Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart bz. die Gebühr dafür ein-
gezahlt hat.
3. Im Absatz VI sind die Angaben hinter den Worten „folgende Abkürzungen ge-
braucht werden,“ wie folgt zu ergänzen:
(O)für „dringendes Telegramm",
(8 ) für „gebührenpflichtiges Diensttelegramm“,
(RP) für „Antwort bezahlt",
(RPD) für „dringende Antwort bezahlt"“,
(T C) für „verglichenes Telegramm“,
(CB) für „Empfangsanzeige"“,
(F) für „nachzusenden"“,
(P P) für „Post bezahlt",
(b K) für „Post eingeschrieben“,
(XP) für „Eilboten bezahlt“,
(E P) für „Estafette bezahlt",
(RO) für „offen zu bestellendes Telegramm“.
5. Im §. 8, „Wortzählung“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Am Schlusse der Angaben unter cist nachzutragen:
Es werden jedoch die Namen der Bestimmungsanstalt und des Bestimmungslandes, aber nur in der Telegramm-
Aufschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl der gebrauchten Buchstaben als je ein Wort gezählt, (z. B. ReußgreizZ,
Frankfurtmain, Wüstewaltersdorfbzbreslau) unter der Bedingung, daß diese Namen so geschrieben sind, wie
sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen.
2. Unter f sind im zweiten Satze an Stelle der zu streichenden Angaben: „Titel,
Vornamen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen“ die Worte:
Namen von Schiffen
zu setzen.
3. Unter 1 sind im ersten Satze die Worte:
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache
zu streichen.
Ferner ist hinter den Worten „unter c bis f entsprechend gezählt“ ein zufügen:
Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des Paragraphen 5 gegebenen
Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten.
4. Am Schlusse ist nachzutragen:
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber gegenüber
entscheidend.
6. Im §. 9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend, erhalten die Absätze I
und II folgende veränderte Fassung:
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 6 Pfennig für
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben.
I. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren
Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr
geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von
30 Pfennig erhoben.