Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. v. M beschlossen, der nachstehenden 
Instruktion 
für 
I. die zolltechnische Unterscheidung des Talgs und der unter Nr. 26 i des Zolltarifs 
fallenden Kerzenstoffe, 
II. die Untersuchung der Konsistenz thierischer Fette und 
III. die Denaturirung des Talgs schmalzartiger Konsistenz. 
  
I. Zur Entscheidung der Frage, ob eine zur zollamtlichen Abfertigung gestellte Waare als 
Talg zum Zollsatz von 2 M für 100 kg nach Nr. 26 1 des Zolltarifs anzusprechen oder zu den 
unter dem Namen Stearin in den Handel kommenden, nach Nr. 26 i zum Zollsatz von 10 M 
für 100 kg zu tarifirenden festen, harten Fettsäuregemischen der Stearin= und Palmitinsäure und 
ähnlichen Kerzenstoffen zu rechnen sei, bietet deren Untersuchung nach bloßem Augenschein, Geruch 
oder durch Anfühlen keine Sicherheit. Von den Zollstellen ist deshalb zu diesem Zweck, sofern die 
Waare nicht nach ihrer sonstigen Beschaffenheit als schmalzartiges Fett nach Nr. 26 h des 
Tarifs zum Zollsatz von 10 M für 100 kg zu behandeln ist oder für dieselbe nicht ohne Weiteres 
der Zollsatz der Nr. 26 i des Tarifs angeboten wird, stets eine Prüfung derselben in Bezug auf 
ihren Erstarrungspunkt beim Kaltrühren einer davon entnommenen Durchschnittsprobe vorzu- 
nehmen. 
Die Durchschnittsprobe ist in der Weise herzustellen, daß mittelst eines Bohrlöffels aus ver- 
schiedenen Höhenlagen des zu prüfenden Fetts, und zwar sowohl aus der Mittelaxe als auch aus den 
gegen die Seitenränder hin gelegenen Theilen desselben, Proben entnommen und mit einander ver- 
mischt werden. Nachdem von diesem Gemisch eine Menge im Gewicht von 150 g in einem 
Porzellanschälchen zur vollständigen klaren Aufschmelzung gebracht worden, ist bei dem darauf vor- 
zunehmenden Kaltrühren der Masse die Temperatur derselben beim Eintritt der Erstarrung mit dem 
Thermometer zu beobachten und, sofern der ermittelte Erstarrungspunkt nicht über 320 R. liegt, 
die Waare als Talg, bei höher liegender Temperaturgrenze aber als Stearin zu verzollen. 
Bestehen über die Richtigkeit der Ermittelungen nach diesem Verfahren Zweifel oder Meinungs- 
verschiedenheiten, oder handelt es sich um die Unterscheidung des Stearins von dem sogenannten 
Preßtalg, d. i. dem unreinen Preßrückstande des unzersetzten Talgs von der Kunstbutterfabrikation, 
dessen Erstarrungspunkt in der Regel über 320 R. liegt, so hat eine Untersuchung der von der 
Waare zu entnehmenden Durchschnittsprobe in Bezug auf ihren Gehalt an Fettsäure im Wege 
des Titrirverfahrens durch Sachverständige einzutreten. Wird bei der Titration in der Waaren- 
probe ein Fettsäuregehalt von mehr als 25 Prozent ermittelt, so ist die betreffende Waare als 
Stearin oder Stearinsäuremasse anzusehen. 
II. Bestehen bei der zollamtlichen Abfertigung eines nicht in Schmalz von Schweinen oder 
Gänsen bestehenden thierischen Fetts Zweifel darüber, ob dasselbe bei einer Temperatur von 14 
bis 150 R. schmalzartige Konsistenz zeigt oder nicht, so hat eine Untersuchung des Fetts auf seine 
von dem Gehalt an flüssigen Oelen bedingte größere oder geringere Diffusions-(Fleckenbildungs-) 
Fähigkeit zu erfolgen und sind solche Fette, deren Diffusionsfähigkeit diejenige eines aus gleichen 
Gewichtsmengen Schweineschmalz und Rindertalg zusammengesetzten Normalfetts übersteigt, als Fette 
von schmalzartiger Konsistenz zu behandeln. 
Das Normalfett haben die Zollabfertigungsstellen selbst zu bereiten, indem sie Schweineschmalz 
und Rindstalg von einem als reell bekannten Schlächter kaufen, gleiche Gewichtsmengen derselben 
in einem Gefäße mischen und das Gemisch durch Eintauchen des Gefäßes in heißes Wasser zusammen- 
  
  
 
	        
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