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.Die Einträge der Rübenmengen in Spalte 1 sind mit den Monatsabschlüssen im steueramtlichen Verwiegungsregister in
Uebereinstimmung zu halten. Die Uebereinstimmung wird in Spalte 20 von einem Aufsichtsbeamten bescheinigt.
u. Hat ein Bezug von Füllmasse aus anderen Fabriken stattgefunden, so ist die als Einwurf verwendete Menge solcher Füll-
masse in Spalte 3 unter der Linie anzugeben, und zwar nach dem vollen Gewicht.
Bezüglich der mit Melasse-Entzuckerung betriebenen Fabriken ist das angewendete Verfahren durch Eintragung einer Eins
(1) in die zutreffende Spalte (6 bis 11) zu bezeichnen. Sollten in einem Monat mehrere Verfahren angewendet sein, so
ist der Betrieb für jedes derselben auf einer besonderen Linie nachzuweisen. Zu Spalte 11 ist das betreffende Verfahren
unter „Bemerkungen“ näher zu bezeichnen.
Unter Melasse (Spalte 6 bis 12, 16 bis 19) sind die Abläufe aller Art, einschließlich derjenigen vom ersten und
zweiten Produkt, verstanden.
. In Spalte 15 sind die aus dem Rübensaft (bezw. mit Einwurf oder Deckung) unmittelbar hergestellten raffinirten und
Konsumzucker aller Art nachzuweisen, nicht aber auch die durch weitere mechanische Bearbeitung, insbesondere Zerkleinerung, dieser
ursprünglichen Produkte schließlich gewonnenen Fabrikate (z. B. Würfel- oder gemahlener Zucker aus Broden, Platten u. s. w.).
. In Spalte 16 ist namentlich auch die aus einer anderen Fabrik desselben Eigenthümers bezogene Melasse nachzuweisen.
Spalte 17 betrifft die Fälle, in welchen aus irgend einem Grunde von der Entzuckerung einer Menge zugegangener
fremder Melasse Abstand genommen und dieselbe der Fabrik wieder in Abgang gestellt ist.
u In Spalte 18 und 19 ist der Speisesyrup nicht mit nachzuweisen.
Die Gewichtsmengen (Spalte 1 bis 5, 12 bis 19) sind auf Grund der Fabrikbücher oder, soweit in denselben das be-
treffende Gewicht nicht angeschrieben ist, nach Maßgabe der Ueblichkeit der Fabrik nachzuweisen.