Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Einsendungstermin Direktivbezire: 
für die Hauptämter an das Kaiserliche statistische Amt: Hauptamitsbezirk: 
der 10te des auf den Monat der Nachweisung 
zunächst folgenden Kalendermonats. Hebebezirk: 
  
Betriebs-achweisung 
der 
Zuckerraffineriinn. -—, in. 
den Monat . 
  
Anleitung. 
Das Formular ist bestimmt für die Zuckerraffinerien, ausschließlich der die Herstellung raffinirter Zucker betreibenden Rüben- 
zuckerfabriken und selbständigen Melasse-Entzuckerungsanstalten. 
Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Angaben der einzelnen Fabriken nur zur Kenntniß der Be- 
hörden, zur Veröffentlichung aber nur Zusammenstellungen gelangen. 
. Die Nachweisung ist für jeden Kalendermonat in zwei, von dem Fabrikinhaber oder dessen ermächtigtem Vertreter zu voll- 
ziehenden Exemplaren aufzustellen, von welchen das eine bis zum 6ten des nächstfolgenden Monats dem Hauptsteuer- 
(Zoll-)amt des Bezirks einzureichen, das andere in der Fabrik zur Einsichtnahme der Steuerbeamten aufzubewahren ist. 
Fehlt es für einen Monat an Einträgen, so ist ein entsprechender Vermerk in zwei Exemplaren des Formulars zu 
machen und mit diesen nach der Vorschrift im Absatz 1 zu verfahren. 
. In Spalte 1 und 2 sind, dem Vordruck entsprechend, die aus der eigenen Fabrikation stammenden, wieder zur Umschmel- 
zung u. s. w. gelangenden Produkte nicht mit nachzuweisen. 
Hat ein Bezug von Füllmasse aus anderen Fabriken stattgefunden, so ist die als Einwurf verwendete Menge solcher 
Füllmasse in Spalte 1 unter der Linie anzugeben, und zwar nach dem vollen Gewicht. 
Siehe die Rückseite. 
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