Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Nach einer Mittheilung der Königlich preußischen Regierung werden an der hiesigen Börse Terminpreise") 
für nasse Kartoffelstärke nicht mehr notirt. 
Berlin, den 8. Februar 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Januar d. J. beschlossen, daß die Nummer 19 a der Aus- 
führungsvorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt 1885 
S. 417) folgenden Zusatz erhalte: 
„Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubniß 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen festgesetzt, dem Unternehmer 
vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Maximalzahl auszugeben, darf die Ver- 
steuerung der Loose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten 
Theils der auszugebenden Loose gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz dieser 
Nummer. Die Vorlegung einer weiteren Anzahl von Loosen zur Abstempelung ist mittelst be- 
sonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der zu 
versteuernden Loose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.“ 
Berlin, den 9. Februar 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Januar d. J. beschlossen, daß 8. 1 Absatz 2 des Re— 
gulativs vom 16. Juni 1880, betreffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer, (Central-Blatt 1880 
Seite 468) folgenden Zusatz erhält: 
„Auch kann demjenigen, an welchen inländischer Taback aus Niederlagen mit Versendungsschein II 
versandt ist, auf Antrag die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 — oder mehr beträgt, bis 
bis zum 25. des dritten Monats nach dem Monat, in welchem der betreffende Betrag fällig ge- 
worden ist, kreditirt werden.“ 
Berlin, den 9. Februar 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Januar d. J. beschlossen, daß in Zukunft auch die Ver—- 
wendung von Veilchenwurzelpulver bei der Herstellung von Tabackfabrikaten gestattet werde, und daß in Bezug 
auf die bei der Verwendung dieses Surrogats zu entrichtenden Abgaben und zu beobachtenden Kontrolen die 
Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 des Beschlusses vom 27. November 1879 (Central-Blatt 1879 Seite 753) 
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß bei Veilchenwurzelpulver die jährliche Minimalmenge (§. 1 Absatz 2 
der Kontrolvorschriften) 10 kg beträgt. 
Berlin, den 9. Februar 1886. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
  
*) Central-Blatt 1885 S. 511. 
 
	        
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