3. Finanz= Wese n.
Nachweisung verschiedener Einnahmen des Reichs für die Zeit vom Beginn des Etatsjahres bis
zum Schluß des Monats Februar 1886.)
Einnahme „ ...
Bezeichnung vom Beginn des Einnahme . Mithin im Etats-
Etatsjahres bis zum in demselben Zeit- jahre 1885/86
der Schluse des raum des Vor- + mehr
obengenannten jahres — weniger
Einnahmen. NMonate jah g
A MA 4
Post= und Telegraphen-Verwaltung 156 418 715 150 758 092 + 5 660 623
Reichseisenbahn-Verwaltung 41 730 700 42 777 200°")] — 1046 500
*) Die Nachweisung der Einnahme an Zöllen 2c. ist veröffentlicht im Central-Blatt für 1886 Seite 61.
*# )) Die definitive Einnahme stellte sich im Vorjahre um 176 675 .& höher.
4. Versicherung -Wesen.
Unter Aufhebung der Bestimmungen vom 25. Juli 1885 (Central-Blatt S. 389) wird zur Ausführung der
88. 2 bis 10 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885
GeichsGesetblat' S. 159) für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung folgendes an-
geordnet:
1. Die Geschäfte der Ausführungsbehörde werden für den gesammten Betrieb der Reichs-Post= und
Telegraphenverwaltung von der bei dem Reichs-Postamt bestehenden Post-Versicherungs-Kommission
in Verlin, wahrgenommen. Derselben liegt insbesondere auch die Feststellung der Entschädi-
gungen ob.
2. Die vorgeschriebene Anzeige eines Unfalls ist seitens des der verunglückten Person unmittelbar
vporgesetzten Beamten an diejenige Ober-Postdirektion zu erstatten, in deren räumlichem Bezirk sich
der Unfall ereignet hat. Die letztere hat den Unfall in das von ihr zu führende Unfallverzeichniß
einzutragen und die Vornahme der erforderlichen Untersuchung zu veranlassen.
3. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Berlin, den 21. März 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.