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2. Der Absatz II ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten dement-
sprechend die Nummern I bis VIII.
9. Im s. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, erhält der
Absatz IX folgenden veränderten Eingang:
IX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief,
10. Im §. 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, erhält der
Absatz XII folgenden veränderten Eingang:
XII Die Postverwaltung hastet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief.
11. Im 8§. 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Absätze III und IV
folgende veränderte Fassung: «
III An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienststunden von
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab findet mindestens während einer
Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt.
Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede
Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Post-
direktionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen
Feiertragen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den in Bezug auf die
Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein
Bewenden behalten.
Ferner tritt als XII. Absatz neu hinzu:
XII Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Abs. XI) dürfen
bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, gewöhnliche
Pacetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. Die
Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet ist, neben den im §. 11a für dringende
Tacsüssmungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu
entrichten.
12. Im F§. 29 erhalten die Absätze I bis V folgende veränderte Fassung:
Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Absender.
1 Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift abändern
lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werthangabe
und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
II Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahms-
weise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
III Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Auf-
schrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages bz. der Begleitadresse 2c. und
den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert oder die
Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen (Abs. III) und den Gegenstand bei der
Postanktalt ves Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte
zu erkennen ist.
V Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der Post-
anstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten:
1. wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach
dem gewöhnlichen Tarif.
13. Im S. 32, „Bestellung“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Zwischen Absatz VII und VIII ist nachstehender neue Absatz einzuschalten:
VIIa Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. In solchem Falle