— 177 —
8. 22.
Die Gesuche um Ertheilung des Stipendiums sind in jedem Jahre vor dem 1. Februar desselben an
die Central-Direktion des archäologischen Instituts nach Berlin einzusenden, welche die Wahl nach vorgenom-
mener Prüfung der Oualifikation des Bewerbers in der Gesammtsitzung vornimmt. Die auswärtigen Mit-
glieder können nicht verlangen, daß ihnen die die Meldungen enthaltenden oder darauf bezüglichen Schriftstücke
vor ihrer Ankunft in Berlin mitgetheilt werden; wohl aber ist ihnen während ihres Aufenthalts in Berlin
nach Thunlichkeit Kenntniß vom Inhalt jener Schriftstücke zu geben und Einsicht zu verstatten, ohne daß
wegen nicht genügend erfolgter Kenntnißnahme die Gültigkeit der Abstimmung angefochten werden kann. Bei
gleicher wissenschaftlicher Tüchtigkeit wird die Central-Direktion denjenigen Bewerbern den Vorzug geben, die
neben der unerläßlichen philologischen Bildung sich bereits einen gewissen Grad kunstgeschichtlicher Kenntnisse
und monumentaler Anschauungen zu eigen gemacht haben und welche dem archäologischen Institute oder den
deutschen Lehranstalten oder Museen dereinst nützlich zu werden versprechen.
S. 23.
Die Stipendien können nicht kumulirt, noch für einen längeren Zeitraum als ein Jahr vergeben
werden; zulässig ist jedoch die Wiedergewährung eines Stipendiums für ein zweites Jahr.
Die Wiedergewährung des im S§. 20 bezeichneten fünften Stipendiums auf ein zweites Jahr kann
auch erfolgen, wenn der Stipendiat bei eintretender Fälligkeit des zweiten Stipendiums das 30. Lebensjahr
bereits überschritten haben sollte.
§. 24.
Dispensation von den in den Ss. 20, 21, 23 aufgestellten Vorschriften ertheilt in besonderen Fällen
das Auswärtige Amt nach Anhörung der Central-Direktion. «
§.25.
Die Central-Direktion legt die von ihr getroffene Wahl jährlich vor dem 1. Juli unter Beifügung
der sämmtlichen eingelaufenen Gesuche und unter Angabe der Motive dem Auswärtigen Amt zur Bestätigung
vor. Die schließliche Entscheidung wird in der Regel vor Ablauf des Juli-Monats den Empfängern mitge-
heilt, deren Namen in dem „Reichs-Anzeiger" veröffentlicht werden.
§. 26.
Das Stipendium wird jährlich am 1. Oktober fällig, und der ganze Jahresbetrag auf einmal dem
Bewerber oder seinem gehörig legitimirten Bevollmächtigten durch die Legationskasse gegen Ouittung ausgezahlt.
S. 27. -
Stipendien, die nicht vergeben worden sind, werden nach Maßgabe des Etats auf das nächstfolgende
Jahr übertragen, und zugleich mit den in diesem Jahre verfügbaren ordentlichen Stipendien nach denselben
Normen vergeben.
8. 28.
Der Stipendiat ist verpflichtet, so lange er in Rom oder Athen verweilt, an den Sitzungen, Vor-
trägen und Ubungen des Instituts (s. 9, 6) regelmäßigen Antheil zu nehmen. Er hat überdies während
seiner Reise die Zwecke des Instituts nach Möglichkeit zu fördern und nach Beendigung derselben über deren
Ergebniß einen summarischen Bericht an die Central-Direktion einzusenden.
Akademischer Jahresbericht.
8. 29. —-
In dem Jahresberichte, den die Königlich preußische Akademie jährlich in der für die Feier des
Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs von Preußen bestimmten Sitzung erstattet, wird auch
der Leistungen des Instituts gedacht, und werden die Namen der Stipendiaten angegeben (8. 25).
Statuten · Änderung.
8. 30.
Veränderungen dieses Statuts bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und der Kaiserlichen
Genehmigung.
S. 31. «
Dieses Statut tritt an die Stelle des Statuts vom 18. Mai 1874,
18. Dezember 1885.
—
Auf